Illegaler Upload: Eltern müssen Kind verraten - oder zahlen

Kindern ist oft nicht klar, ob etwa Musik im Netz urheberrechtlich geschützt ist - Erwachsene sollten sie daher darüber aufklären. Foto: Silvia Marks/dpa-tmn
Kindern ist oft nicht klar, ob etwa Musik im Netz urheberrechtlich geschützt ist - Erwachsene sollten sie daher darüber aufklären. Foto: Silvia Marks/dpa-tmn

Wenn Eltern ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken, können sie selbst dafür belangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Eltern ist es grundsätzlich zumutbar, Kinder in dem Alter für eine illegale Nutzung von Tauschbörsen über das Familien-WLAN anzuschwärzen, urteilte der BGH. Dazu seien sie zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen nicht preis, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

 

Ein Elternpaar aus München ist damit rechtskräftig dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behalten den Namen aber für sich. (Az. I ZR 19/16)

 

Die Richter hatten abzuwägen, was hier Vorrang hat: die Rechte der Plattenfirma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestellt, dass die Nachforschungspflichten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhalten seines Partners dokumentieren oder dessen Computer auf Software untersuchen.

 

«Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar», sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Tun sie das nicht, müssten sie «die entsprechenden Nachteile tragen».

 

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Internetanschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer sonst als Täter infrage kommt.

 

In der Verhandlung hatte BGH-Anwalt Herbert Geisler aufseiten der Eltern davor gewarnt, die ganze Familie in «Sippenhaft» zu nehmen. Es sei niemandem zuzumuten, seine Kinder «ans Messer zu liefern». BGH-Anwalt Christian Rohnke hielt für das Label dagegen, dass Tausende Urheberrechtsverstöße anders nicht geahndet werden könnten. Das gefährde die betroffenen Unternehmen in ihrer Existenz. (DPA)