Wohngebäudeversicherung: Auf Einschränkung im Vertrag achten

Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließen will, sollte die Police auf Einschränkungen abklopfen. Foto: Patrick Pleul
Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließen will, sollte die Police auf Einschränkungen abklopfen. Foto: Patrick Pleul

Auf eine Wohngebäudeversicherung sollten Eigentümer nicht verzichten. Bei der Suche nach einem Anbieter ist es wichtig zu prüfen, welche Einschränkungen die Police enthält und welche Schäden abgedeckt sind. Ein Überblick:

 

Richtige Angaben: Die Höhe des zu zahlenden Beitrages ist unter anderem abhängig vom Wohnort, Umfeld und Alter der Immobilie. Auch der Wert und die Ausstattung spielen eine wichtige Rolle: 

«Damit der Versicherungsschutz voll greift, sollte man keine Angaben vergessen», rät Claudia Frenz vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Wer etwa eine Fußbodenheizung oder ein Schwimmbad hat, sollte dies dem Versicherer mitteilen. Solche Angaben erhöhen die Versicherungssumme. Zwar wirkt sich das auch auf die Beitragshöhe aus. Im Schadensfall sind Kunden so aber auf der sicheren Seite.

 

Gedeckte Schäden: Wer ein Haus hat, muss wissen: Das Grundstück ist nicht mitversichert. «Eigentümer sollten aber sichergehen, dass die Versicherung auch für Schäden an Gebäudebestandteilen, die außerhalb des Gebäudes liegen, abdeckt», sagt Frenz. Nur so springt der Versicherer beispielsweise ein, wenn Frost ein Ableitungsrohr beschädigt. Zusätzlich wichtig: Versicherte sollten klären, ob die Vertragsbedingungen auch Sturm-, Blitz- und Grundwasserschäden einschließen.

 

Grobe Fahrlässigkeit: Trägt der Eigentümer am Schaden eine Mitschuld, gefährdet er unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Das gilt etwa, wenn man eine brennende Kerze im Zimmer unbeaufsichtigt zurücklässt oder man die Wohnung verlässt, obwohl die Waschmaschine noch läuft. Wenn es dann brennt oder ein Wasserschaden entsteht, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen. Frenz rät: Wer dies vermeiden will, sollte darauf achten, dass der Versicherer generell auf den «Einwand der groben Fahrlässigkeit» verzichtet. (DPA/TMN)