Gesetzlicher Garantiezins von Lebensversicherern bleibt

Die Pläne des Bundesfinanzministeriums zur Abschaffung einer vorgegebenen Höchstgrenze für langfristige Zinsversprechen der Lebensversicherer ab 2016 waren umstritten. Foto: Jens Büttner
Die Pläne des Bundesfinanzministeriums zur Abschaffung einer vorgegebenen Höchstgrenze für langfristige Zinsversprechen der Lebensversicherer ab 2016 waren umstritten. Foto: Jens Büttner

Für Lebensversicherer soll auch in Zukunft ein gesetzlicher Garantiezins gelten. Die in der Koalition umstrittenen Pläne des Bundesfinanz-ministeriums zur Abschaffung einer vorgegebenen Höchstgrenze für langfristige Zinsversprechen der Unternehmen ab 2016 sind vorerst vom Tisch. Das bestätigte eine Ministeriumssprecherin. Damit bleibt es zunächst bei dem bisherigen Garantiezins von 1,25 Prozent im Neugeschäft. Im Verlauf des Jahres 2016 soll aber geprüft werden, ob und inwieweit der offiziell «Höchstrechnungszins» genannte Zinssatz an die «Marktgegeben-heiten» angepasst werden soll.

 

Eine mögliche Änderung würde dann zum 1. Januar 2017 erfolgen. Ob beziehungsweise in welcher Form ein «Höchstrechnungszins» als Aufsichtsinstrument weiter erforderlich sei, werde im Zuge einer Bewertung des Lebensversicherungsreformgesetzes 2018 geprüft.

 

Die Bundesregierung wollte ursprünglich für den Abschluss neuer Lebensversicherungen den Versicherungsunternehmen keine einheitliche Obergrenze mehr vorgeben, die diese ihren Kunden maximal anbieten dürfen. In einem Entwurf für eine Rechtsverordnung hatte das Finanzministerium vorgeschlagen, den «Höchstrechnungszins» ab 2016 für Neuverträge bei den meisten Versicherern abzuschaffen. Die Union und die Versicherungsbranche hatten zuvor die Pläne kritisiert.

 

Für bestehende Verträge sollte sich ohnehin nichts ändern. Zudem hätten Lebensversicherer auch 2016 weiter Garantiezinsen anbieten dürfen. Nicht alle Anbieter hätten Garantieprodukte abgeschafft. Der «Höchstrechnungszins» soll Versicherer eigentlich vor zu großzügigen Kundenzusagen schützen, dient ihnen aber auch als Verkaufsargument.

 

Aus europarechtlicher Sicht wäre es laut dem Ministerium nicht mehr nötig, den «Höchstrechnungszins» beizubehalten. Hintergrund sind die europaweit einheitlichen strengeren Eigenkapitalvorschriften («Solvency II») für Versicherungen.

 

Danach orientiert sich der Kapitalbedarf von Lebensversicherern stärker an dem Risiko, das sie mit Zusagen eingehen. Lebenslange Garantien müssen also stärker mit Eigenkapital hinterlegt werden.

 

Der bisherige «Höchstrechnungszins» - auch Garantiezins genannt - werde für die Zwecke der Aufsicht nicht mehr benötigt, hatte das Finanzministerium bisher argumentiert. Ab 2016 wollte das Ministerium daher den Versicherern keine Vorgaben mehr machen. Die Unternehmen könnten aber weiterhin Garantieversprechen abgeben, hieß es bisher.

 

Für Neuverträge liegt der Garantiezins seit 2015 bei 1,25 Prozent. Angesichts der Niedrigzinsen am Kapitalmarkt ist diese garantierte Rendite von einst 4 Prozent auf nur noch 1,25 Prozent gesunken. Die Höhe dieses Zinses wird bisher vom Bundesfinanzministerium auf Empfehlungen von Versicherungsmathematikern sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) festgelegt.

 

Im Bundesfinanzministerium hieß es jetzt: «Der Höchstrechnungszins als Aufsichtsinstrument wird damit vorerst beibehalten.» So werde weiterhin gewährleistet, dass die Versicherer in ihrer Bilanz eine vorsichtige Bewertung ihrer Verpflichtungen vornehmen. (DPA)