Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld

Wer es bekommt, kann sich freuen: In diesen Wochen zahlen manche Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Foto: Jens Kalaene
Wer es bekommt, kann sich freuen: In diesen Wochen zahlen manche Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Foto: Jens Kalaene

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. «Ein Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben», erklärt Matthias Beckmann vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Allerdings kann eine sogenannte betriebliche Übung einen Anspruch auf die Sonderzahlung ergeben. Sie entsteht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum seinen Angestellten eine solche Leistung wiederholt auszahlt.

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Einstecken von Büromaterial: Das kann zur Kündigung führen

Aus dem Büro darf grundsätzlich kein Arbeitsmaterial für private Zwecke nach Hause genommen werden. Foto: Franziska Kraufmann
Aus dem Büro darf grundsätzlich kein Arbeitsmaterial für private Zwecke nach Hause genommen werden. Foto: Franziska Kraufmann

Wieder hat der Supermarkt zu, weil man nicht pünktlich Feierabend machen konnte: Den Griff zur Milchtüte in der Teeküche auf der Arbeit, um den heimischen Kühlschrank aufzufüllen, sollte man sich aber trotzdem verkneifen. Denn der könnte den Arbeitsplatz kosten. Grundsätzlich darf man nichts mit nach Hause nehmen, was man nicht selbst zur Arbeitsstelle gebracht hat. Das erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins in Heidelberg.

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Kündigungen: Was Vorgesetzte beachten sollten

Eine Kündigung zieht einem Angestellten oft den Boden unter den Füßen weg. Als Arbeitgeber sollte man den scheidenden Mitarbeiter in der Umbruchphase unterstützen. Foto: Christin Klose
Eine Kündigung zieht einem Angestellten oft den Boden unter den Füßen weg. Als Arbeitgeber sollte man den scheidenden Mitarbeiter in der Umbruchphase unterstützen. Foto: Christin Klose

Für viele Chefs gehören Kündigungen zu den unangenehmsten Aufgaben. Denn ihren Angestellten zieht das oft den Boden unter den Füßen weg. Kündigungen sind ein massiver, negativer Eingriff ins Leben. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber genau überlegen, wie sie die Kündigung im Gespräch vermitteln. Das erklärt Gisela Mohr, emeritierte Professorin für Arbeits- und Organisationspsychologie an der Universität Leipzig. 

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Richter: Keine Übernahmepflicht bei verdeckter Zeitarbeit

Daimler. Foto: Marijan Murat/ARCHIV
Daimler. Foto: Marijan Murat/ARCHIV

Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Festanstellung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber seine Zulassung als Arbeitsverleiher verschweigt. Das gelte auch dann, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers offiziell als Werkvertrag bezeichnet wird, entschied das Bundes-arbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 352/15). Die Klägerin hatte argumentiert, ihr Arbeitgeber und der Automobilhersteller Daimler hätten Scheinwerkverträge ab-geschlossen, um die Arbeitnehmer-überlassung zu verdecken.

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Befristeter Arbeitsvertrag: Grund muss überprüfbar sein

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, muss klar geregelt sein, wann das betreffende Projekt abgeschlossen ist. Foto: Jens Schierenbeck
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, muss klar geregelt sein, wann das betreffende Projekt abgeschlossen ist. Foto: Jens Schierenbeck

Bei der Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines bestimmten Zwecks darf es keine Zweifel darüber geben, wann der Zweck erreicht ist. Ist nicht ganz eindeutig festgelegt, wann der Zweck erreicht ist und der Arbeitsvertrag ausläuft, ist das für den Arbeitnehmer von Vorteil. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag wird dann ein unbefristeter. So entschied das Arbeitsgericht Potsdam (Az.: 1 Ca 62/15). In dem verhandelten Fall hatte ein Bundesland einen Mann für ein Projekt eingestellt.

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Privates Surfen am Arbeitsplatz ist im Zweifel verboten

Während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke zu nutzen, ist heikel. Gibt es keine Betriebsvereinbarung zum Thema, fragt man am besten beim Chef nach. Foto: Monique Wüstenhagen
Während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke zu nutzen, ist heikel. Gibt es keine Betriebsvereinbarung zum Thema, fragt man am besten beim Chef nach. Foto: Monique Wüstenhagen

Arbeitnehmer sollten sehr zurückhaltend damit sein, das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Viele denken sich nichts dabei, während der Arbeitszeit zum Beispiel kurz private E-Mails zu checken. «Rechtlich ist das grundsätzlich aber erst einmal verboten», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Geräte gehören dem Arbeitgeber, und er bezahlt die Mitarbeiter für ihre Arbeitszeit. Wer dann statt zu arbeiten privat im Netz survt, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

 

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Arbeiten im Home-Office - Diese Rechte haben Mitarbeiter

In Deutschland hat der Arbeitgeber in Sachen Home-Office ein Mitspracherecht. Foto: Daniel Naupold
In Deutschland hat der Arbeitgeber in Sachen Home-Office ein Mitspracherecht. Foto: Daniel Naupold

Nicht jeden Tag im Stau stehen, mehr für die Kinder da sein: Die Arbeit im Home-Office bietet Arbeitnehmern einige Vorteile. Hat man eigentlich Anspruch auf diese flexible Lösung? Wie ist man zu Hause versichert? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

 

Wer darf ins Home-Office?

Die Niederländer haben seit Juli 2015 einen Rechtsanspruch auf die Arbeit zu Hause. Sie können einen Antrag beim Arbeitgeber stellen und der darf nur mit guter Begründung ablehnen.

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Minijobberinnen haben bei Schwangerschaft gleiche Rechte

Auch Frauen, die einen Minijob ausüben, haben bei einer Schwangerschaft ein Recht auf Mutterschutz und einen Verdienstausgleich. Foto: Andrea Warnecke
Auch Frauen, die einen Minijob ausüben, haben bei einer Schwangerschaft ein Recht auf Mutterschutz und einen Verdienstausgleich. Foto: Andrea Warnecke

Sind Minijobberinnen schwanger, haben sie im Prinzip die gleichen Rechte wie in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen. Darauf weist die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Magazin «Tag» (Ausgabe 4/2015) hin. Dazu gehört etwa, dass Arbeitgeber Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung nicht beschäftigen dürfen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen nach der Geburt.

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Vom Lohn bis zur Kündigungsfrist - Rechte von Leiharbeitern

Von der Metallindustrie bis zum Fensterputzen: Zeitarbeiter werden in vielen Bereichen eingesetzt. Beim Lohn müssen sie oft Abstriche machen - sie sind aber nicht ohne Rechte. Foto: Wolfgang Kumm
Von der Metallindustrie bis zum Fensterputzen: Zeitarbeiter werden in vielen Bereichen eingesetzt. Beim Lohn müssen sie oft Abstriche machen - sie sind aber nicht ohne Rechte. Foto: Wolfgang Kumm

Zeitarbeit boomt. Den Unternehmen bringt die flexible Beschäftigung viele Vorteile. Für die Leiharbeitnehmer sieht es in der Regel weniger rosig aus. «Ob Lohn, Zufriedenheit, Beschäftigungssicherheit oder -dauer: Leih-arbeiter schneiden in all diesen Bereichen schlechter ab als andere Arbeitnehmer», kritisiert Toralf Pusch von der gewerkschafts-nahen Hans-Böckler-Stiftung. Wolfram Linke sieht flexible Beschäftigung hingegen als Chance. Der Sprecher des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) glaubt, dass Zeitarbeit ein Sprungbrett ist.

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Urlaub, Vertrag, Zeugnis: Diese Rechte haben Praktikanten

Kerstin Jerchel arbeitet im Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung. Foto: Kerstin Jerchel
Kerstin Jerchel arbeitet im Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung. Foto: Kerstin Jerchel

Steht mir während des Praktikums eigentlich Urlaub zu? Und wie lange nach dem Praktikum kann ich ein Zeugnis verlangen? Rund um das Thema Praktikum ergeben sich viele Fragen. Einige wichtige im Überblick:


Bis wann können Hospitanten ein Zeugnis verlangen?  Das kommt darauf an, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

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Kind krank: Fehlende Mitarbeiter brauchen Attest vom Arzt

Fieber-Alarm: Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Außerdem steht ihnen in vielen Fällen eine Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld zu. Foto: Andrea Warnecke
Fieber-Alarm: Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Außerdem steht ihnen in vielen Fällen eine Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld zu. Foto: Andrea Warnecke

Ist das Kind krank, müssen Mitarbeiter nicht unbedingt einen Urlaubstag opfern. Sie haben Anspruch darauf, mit Gehaltfortzahlung zu Hause zu bleiben. Das gilt, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, so die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber jedoch ein Attest vom Kinderarzt vorlegen. Ist das Kind für einen nicht erheblichen Zeitraum krank, steht Beschäftigten für bis zu fünf Arbeitstage die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu.

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Urlaub und Kündigungsfrist: Fakten rund um die Probezeit

Die Probezeit darf nicht endlos dauern: Sechs Monate sind das Maximum. Foto: Andrea Warnecke
Die Probezeit darf nicht endlos dauern: Sechs Monate sind das Maximum. Foto: Andrea Warnecke

Sich erst einmal beschnuppern: Das ermöglicht die Probezeit zu Beginn des Jobs. Doch mancher ist unsicher, welche Sonderregeln es in dieser Zeit gibt. Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, beantwortet Fragen zum Thema.


Wie lange darf die Probezeit maximal dauern? Die maximale Dauer sind sechs Monate, Arbeitgeber und -nehmer können natürlich eine kürzere Spanne vereinbaren. Gut zu wissen: 

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Zweite Chance in Form von Kündigungsfrist ist zulässig

Wie eine zusätzliche Probezeit: Mit der verlängerten Kündigungsfrist dürfen Arbeitgeber ihren gekündigten Mitarbeitern eine Chance zur Bewährung geben. Foto: Jens Schierenbeck
Wie eine zusätzliche Probezeit: Mit der verlängerten Kündigungsfrist dürfen Arbeitgeber ihren gekündigten Mitarbeitern eine Chance zur Bewährung geben. Foto: Jens Schierenbeck

Rostock (dpa/tmn) - Mitarbeiter können es nicht beanstanden, wenn der Arbeitgeber ihnen eine zweite Chance in Form einer verlängerten Kündigungsfrist anbietet. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. In dem verhandelten Fall (Az.: 5 Sa 222/13) war ein Mann in der Kundenbelieferung eingesetzt. Vereinbart war eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitgeber war mit den Leistungen des Mitarbeiters jedoch unzufrieden. 

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Azubis müssen für Überstunden Ausgleich bekommen

Azubis können für Überstunden einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung einfordern. Foto: Patrick Seeger
Azubis können für Überstunden einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung einfordern. Foto: Patrick Seeger

Berlin (dpa/tmn) - Sollen Auszubildende Überstunden leisten, muss der Arbeitgeber sie extra vergüten oder Freizeitausgleich gewähren. Darauf weist Nico Schönefeldt hin, Berufsbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag.Der Arbeitgeber darf außerdem nicht gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beziehungsweise des Jugendarbeitsschutz-gesetzes verstoßen. Danach dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

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Mit dem Dienstapparat privat telefonieren: Wann Ärger droht

Wer mit dem Dienstapparat private Gespräche führt, riskiert seinen Job. Dies gilt erst recht, wenn kostenpflichtige Hotlines angerufen werden. Foto: Inga Kjer
Wer mit dem Dienstapparat private Gespräche führt, riskiert seinen Job. Dies gilt erst recht, wenn kostenpflichtige Hotlines angerufen werden. Foto: Inga Kjer

Schnell mal den Partner anrufen und die Verabredung am Abend verschieben: Viele telefonieren hin und wieder vom dienstlichen Telefon aus privat. Ist das rechtlich in Ordnung? Und wenn nein, was droht? Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erläutert die rechtlichen Regelungen:


Darf ich vom Diensttelefon aus Privat-gespräche führen? Nein, das ist grundsätzlich verboten. Das Telefon ist für dienstliche Zwecke gedacht und vom Arbeitgeber bezahlt. 

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«Ich bin schwanger» - Wie sag ich es dem Chef?

Bevor Mitarbeiterinnen dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichten, sollten sie einen Zukunftsplan entwickelt haben. Foto: Andrea Warnecke
Bevor Mitarbeiterinnen dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichten, sollten sie einen Zukunftsplan entwickelt haben. Foto: Andrea Warnecke

Freunden und der Familie erzählt man gerne, dass man schwanger ist. Es dem Arbeitgeber mitzuteilen, ist vielen dagegen nicht geheuer. Worauf Mitarbeiter achten sollten:


Zeitpunkt: Zuerst stellt sich vielen die Frage: Wann es dem Vorgesetzten sagen? Zwar schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass man dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen soll, sobald man davon erfährt. Das ist aber kein Muss, sagt Nathalie Oberthür. Sie ist in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein tätig. 

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Wie viele Befristungen sind legal?

Befristete Arbeitsverträge sind heute üblich. Foto: Jens Kalaene
Befristete Arbeitsverträge sind heute üblich. Foto: Jens Kalaene

Ein Mitarbeiter darf von seinem Arbeitgeber maximal dreimal befristet werden: So hört man es immer wieder. Doch diese Aussage stimmt nicht. Tatsächlich hängt es von der Art der Befristung ab, wie häufig Arbeitgeber Beschäftigten eine Anstellung auf Zeit anbieten kann. Eine Befristung mit einem Sachgrund ist theoretisch fast unendlich oft denkbar, sagt Michael Eckert. Er ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Das kann zum Beispiel sein, dass er einen Arbeitnehmer nur für die Zeit einer Schwangerschaftsvertretung braucht oder für ein bestimmtes Projekt.

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Schlechte Vergütung: Wann Lehrlinge sich wehren können

Die Vergütung eines Lehrlings darf das jeweilige Tarifniveau der Branche in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Foto: Patrick Seeger
Die Vergütung eines Lehrlings darf das jeweilige Tarifniveau der Branche in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Foto: Patrick Seeger

Bei der Ausbildungsvergütung ist entscheidend ist, ob sie im gesetzlichen Sinn noch angemessen ist, erklärt Benjamin Krautschat. Er ist Jugendreferent beim DGB-Bundesvorstand in Berlin. Darauf haben Jugendliche nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz einen Anspruch. Gilt für den Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag, gilt die darin festgelegte Ausbildungsvergütung als angemessen. Bekommen Jugendliche weniger, können sie sich beschweren. Das kommt laut Krautschat durchaus vor, vor allem in kleineren Betrieben.


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Streik, Sturm oder Stau: Mitarbeiter müssen pünktlich sein

Der Mitarbeiter trägt das Risiko, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Ist er zu spät, darf der Arbeitgeber in der Regel anteilig den Lohn kürzen. Foto: Matthias Hiekel
Der Mitarbeiter trägt das Risiko, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Ist er zu spät, darf der Arbeitgeber in der Regel anteilig den Lohn kürzen. Foto: Matthias Hiekel

Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz sind. Das gilt auch an Tagen, an denen das gar nicht so leicht umzusetzen ist - etwa, weil ein Streik, Stau oder Sturm den Weg zur Arbeit beschwerlich machen. Dann gilt grundsätzlich: Für die Zeit, die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Etwas anderes gilt, wenn im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Und es gibt noch andere Ausnahme: 

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Ungültiger Vertrag: Arbeitnehmer bleibt Leiharbeiter

Ein Landesarbeitsgericht entschied: Ein Leiharbeiter bleibt Leiharbeiter, auch wenn der Vertrag zwischen seiner Zeitarbeitsfirma und dem ausleihenden Unternehmen ungültig ist. Foto: Britta Pedersen
Ein Landesarbeitsgericht entschied: Ein Leiharbeiter bleibt Leiharbeiter, auch wenn der Vertrag zwischen seiner Zeitarbeitsfirma und dem ausleihenden Unternehmen ungültig ist. Foto: Britta Pedersen

Sind Mitarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, sind sie bei der ausleihenden Firma als Leiharbeiter beschäftigt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vertrag zwischen dem entleihenden und dem ausleihenden Unternehmen ungültig ist. Der Arbeitnehmer ist dann nicht direkt bei der ausleihenden Firma beschäftigt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeits-gerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 Sa 33/14).


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Privates Surfen im Job: Kündigung gilt nur nach Abmahnung

Online-Shopping während der Arbeitszeit: Das kann die Kündigung zur Folge haben. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch eine Abmahnung aussprechen. Foto: Andrea Warnecke
Online-Shopping während der Arbeitszeit: Das kann die Kündigung zur Folge haben. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch eine Abmahnung aussprechen. Foto: Andrea Warnecke

Eine Kündigung wegen der privaten Internet-nutzung ist in der Regel ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber das Surfen zu privaten Zwecken nicht billigt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 4045/14). In dem verhandelten Fall wurde einer Mitarbeiterin gekündigt. Bei einer Kontrolle war aufgefallen, dass sie bei der Arbeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Netz surfte. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis als gestört an.


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Aussichtslose Bewerbung: Behinderten steht Entschädigung zu

Ein Bewerber mit Behinderung hat bei einem öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Abschreckungsversuche sollte der Arbeitgeber unterlassen. Foto: Monique Wüstenhagen
Ein Bewerber mit Behinderung hat bei einem öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Abschreckungsversuche sollte der Arbeitgeber unterlassen. Foto: Monique Wüstenhagen

Bewirbt sich jemand mit Schwerbehinderung auf eine freie Stelle im öffentlichen Dienst, steht ihm ein Vorstellungsgespräch zu. In einem Fall sprach der Arbeitgeber die Einladung jedoch nur halbherzig aus - er musste eine Entschädigung zahlen. Ein schwerbehinderter Bewerber darf nicht mit dem Hinweis zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, dass seine Bewerbung kaum Aussicht auf Erfolg hat. Ist das der Fall, hat er Anspruch auf Entschädigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 1 Sa 13/14).


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Weihnachtsgeld darf wegen Mutterschutz nicht gekürzt werden

Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind, haben einen Anspruch auf die volle Höhe des Weihnachtsgeldes. Foto: Jens Kalaene
Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind, haben einen Anspruch auf die volle Höhe des Weihnachtsgeldes. Foto: Jens Kalaene

Einige Arbeitgeber machen die Höhe des Weihnachtsgeldes von der erbrachten Arbeits-leistung abhängig. Ist ein Angestellter etwa längere Zeit krank, kann ihm die Leistung gekürzt werden. Dies ist bei Mitarbeiterinnen im Mutterschutz jedoch nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nicht anteilig kürzen, weil eine Mitarbeiterin in Mutterschutz ist. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Bezieht die Klausel darüber hinaus eine Kürzung des Weihnachtsgelds bei Krankheit oder Elternzeit mit ein, ist sie als Ganzes unzulässig. 

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Von Hartz IV bis Heimkosten: Wichtige Urteile des Jahres

Müssen Hartz-IV-Empfänger im Waschsalon waschen? Und wie viel Geld steht pflegenden Angehörigen zu? Das sind einige der Fragen, die 2014 die Gerichte beschäftigt haben. Foto: Andrea Warnecke
Müssen Hartz-IV-Empfänger im Waschsalon waschen? Und wie viel Geld steht pflegenden Angehörigen zu? Das sind einige der Fragen, die 2014 die Gerichte beschäftigt haben. Foto: Andrea Warnecke

Hunde im Büro oder Waschmaschinen für Hartz-IV-Empfänger? Im vergangenen Jahr haben deutsche Richter einige Urteile gefällt, die wichtige Fragen rund um die Themen Arbeit und Soziales klären. Ob im Bereich Soziales oder Arbeit: Im Jahr 2014 wurden von den Gerichten viele wichtige Entscheidungen gefällt. Einige Beispiele im Überblick:

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Gericht erlaubt Frage nach Zugehörigkeit zu Gewerkschaft

Arbeitgeber haben unter Umständen das Recht, ihre Beschäftigten nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zu fragen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Foto: Martin Schutt
Arbeitgeber haben unter Umständen das Recht, ihre Beschäftigten nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zu fragen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Foto: Martin Schutt

Darf der Arbeitgeber in Erfahrung bringen, ob seine Mitarbeiter einer Gewerkschaft angehören? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Die Richter meinen: In einigen Fällen ist diese Frage zulässig. Arbeitgeber haben unter Umständen das Recht, ihre Beschäftigten nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zu fragen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (18. November) in Erfurt entschieden. Die Richter lehnten den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ab, dem Arbeitgeber eine solche Frage generell zu untersagen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. 

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«Zur vollen Zufriedenheit» - Durchschnitt im Arbeitszeugnis

«Zu unserer vollen Zufriedenheit» - oder «stets zu unserer vollen Zufriedenheit»: Das macht im Arbeitszeugnis einen Unterschied. Foto: Jens Büttner
«Zu unserer vollen Zufriedenheit» - oder «stets zu unserer vollen Zufriedenheit»: Das macht im Arbeitszeugnis einen Unterschied. Foto: Jens Büttner

Arbeitszeugnisse belegen meist verschlüsselt, was wir im Job leisten - oder nicht. Welche Formulierung für eine durchschnittliche Leistung steht, darüber hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wer sein Arbeitszeugnis richtig deuten will, der muss vor allem eines: zwischen den Zeilen lesen. Denn nicht immer ist alles so gemeint, wie es klingt. Hinter wohlwollenden Formulierungen können sich negative Einschätzungen verbergen. Auch für die Gesamtbewertung der Arbeitsleistung gibt es Standardfloskeln, die am Dienstag (18. November) beim Bundesarbeitsgericht auf dem Prüfstand standen.


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Die Pausengestaltung ist Mitarbeitersache

Ob Mitarbeiter in der Pause an ihrem Arbeitsplatz bleiben oder nicht, ist allein ihre Sache. Foto: Jens Kalaene
Ob Mitarbeiter in der Pause an ihrem Arbeitsplatz bleiben oder nicht, ist allein ihre Sache. Foto: Jens Kalaene

Die Füße hochlegen und neue Energie tanken: Um im Job leistungsfähig zu bleiben, sind Pausen sehr wichtig. Mitarbeiter sollten wissen: Dem Chef steht nicht frei, wie lange Auszeiten er ihnen gönnt. Darf ich in der Pause das Betriebsgelände verlassen? Stehen mir als Raucher Extra-Auszeiten zu? Beim Thema Pause ergeben sich immer wieder Fragen. Die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer bei dem Thema haben.

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Zuschläge sind kein Muss: Rechte im Sonn- und Feiertagsdienst

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit nur für bestimmte Branchen. Aber auch in diesen müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei bleiben. Foto: Franziska Koark
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit nur für bestimmte Branchen. Aber auch in diesen müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei bleiben. Foto: Franziska Koark

Längst nicht jeder kann an Sonn- und Feiertagen ausspannen. Immer mehr Beschäftigte müssen an solchen Tagen arbeiten. Doch der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht grenzenlos einspannen. Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Ausschlafen und Zeit mit der Familie verbringen: Das machen viele an Sonn- und Feiertagen. Doch immer mehr Beschäftigte müssen dann arbeiten. Laut einem Bericht der «Saarbrücker Zeitung» ist es derzeit jeder Vierte - 1995 sei es nur jeder Fünfte gewesen.

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Weihnachtsfeiern und Co: Das sollten Beschäftigte wissen

Weihnachtsschmuck im Büro? Besser nur mit Erlaubnis des Chefs. Foto: Arno Burgi
Weihnachtsschmuck im Büro? Besser nur mit Erlaubnis des Chefs. Foto: Arno Burgi

Die Weihnachtsfeier steht bevor, aber man hat so gar keine Lust. Man will einen Tannenbaum im Büro aufstellen, doch der Chef hat etwas dagegen. Was ist mit Kundengeschenken - darf man sie annehmen? Das sollten Beschäftigte vor Weihnachten wissen: Teilnahme an Weihnachtsfeier ist keine Pflicht Mit den Kollegen bei der Weihnachtsfeier zusammenzusitzen - manche Arbeitnehmer haben darauf gar keine Lust. Für sie ist gut zu wissen: 

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Mindestlohn bis Betriebs-Kita - Rechte von Leiharbeitern

Auch mal die Beine baumeln lassen: Leiharbeiter haben die gleichen Rechte wie die Stammbelegschaft - das gilt auch bei den Pausen. Foto: Frank Rumpenhorst
Auch mal die Beine baumeln lassen: Leiharbeiter haben die gleichen Rechte wie die Stammbelegschaft - das gilt auch bei den Pausen. Foto: Frank Rumpenhorst

Berlin (dpa/tmn) – Leih- und Zeitarbeit findet längst nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone statt. Im Gegenteil: Spezielle Regeln schützen die Beschäftigten der Branche vor Ausbeutung. Diese Rechte sollten Leiharbeiter gut kennen. Fast 800 000 Deutsche sind derzeit bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt. In häufig wechselnden Betrieben zu arbeiten, ist für sie Alltag

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