Lehrer legen Arbeit nieder

Tafel in Grundschule. Angestellte Lehrer legen die Arbeit nieder. Foto: Caroline Seidel/Archiv
Tafel in Grundschule. Angestellte Lehrer legen die Arbeit nieder. Foto: Caroline Seidel/Archiv

Im Tarifstreit des öffentlichen Dienstes der Länder kommt es heute erstmals zu großen Warnstreiks. In mehreren Bundesländern wollen angestellte Lehrer in den Ausstand treten. Davon gibt es in Deutschland insgesamt etwa 200.000. Die knapp 650.000 verbeamteten Lehrer streiken nicht. In Berlin sind die Lehrer an Grundschulen zu einem ganztägigen Warnstreik aufgerufen. Weitere Schwerpunkte gibt es laut Bildungsgewerkschaft GEW unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


Die Kernforderung der Gewerkschaften lautet 5,5 Prozent mehr Geld, mindestens aber 175 Euro mehr, ein Ende von Befristungen ohne Sachgrund sowie Einstellungszusagen für Auszubildende. Hauptgründe für das vorläufige Scheitern der Tarifverhandlungen waren starke Differenzen über die betriebliche Altersvorsorge und über die tarifliche Eingruppierung der Lehrer.


«Die Streiks werden nächste Woche eskalieren», sagte der Vizechef des Beamtenbundes (dbb), Willi Russ, der Deutschen Presse-Agentur. Ausstände soll es bis zur nächsten Verhandlungsrunde am 16. und 17. März in Potsdam geben. Warnstreiks gibt es laut Dienstleistungsgewerkschaft Verdi auch beim Küstenschutz, in Straßenmeistereien und Landesverwaltungen insgesamt.


Bleibt die Schule wegen eines Streiks der Lehrer geschlossen, dürfen Eltern notfalls bei der Arbeit fehlen. Zunächst müssen sie aber versuchen, eine Ersatzbetreuung für ihr Kind zu finden. Darauf weist der Arbeitsrechtler Andreas von Medem aus Stuttgart hin. Gelingt ihnen das nicht, sollten sie so schnell wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben und erklären, warum sie nicht kommen können.

Mit einer Abmahnung oder gar Kündigung müssen sie nicht rechnen. «Natürlich kommt es auch auf das Alter des Kindes an», schränkt von Medem ein. Bei einem Schüler der Oberstufe sehe der Fall anders aus als bei einem Grundschulkind.


Eltern haben außerdem Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, wenn der Streik erst kurzfristig angekündigt wurde. Sie können sich auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Er besagt, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch behalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert sind.


Wird an einem Freitag ein Streik für Dienstag angekündigt, ist das laut von Medem kurzfristig genug, um als unvorhergesehenes Ereignis zu gelten. So kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er auf die Schnelle keine Ersatzlösung finden konnte. Ziehen sich die Streiks aber über einen längeren Zeitraum hin, greife die Begründung «kurzfristig» nicht mehr. Eine höchstrichterlicher Entscheidung gebe es hierzu bisher aber nicht. (DPA)