Arbeiten, wenn andere schlafen: Was gilt bei Nachtarbeit?

Nachtarbeiter üben ihren Beruf unter besonderen Bedingungen aus. Deshalb gelten für sie auch besondere Regelungen. Foto: Oliver Berg
Nachtarbeiter üben ihren Beruf unter besonderen Bedingungen aus. Deshalb gelten für sie auch besondere Regelungen. Foto: Oliver Berg

Für die meisten Menschen beginnt ein Arbeitstag am Morgen und endet am Abend. Doch das gilt längst nicht für alle. Im Krankenhaus, bei Sicherheitsfirmen oder bei Polizei und Feuerwehr kann am Abend nicht einfach Schluss sein. Was bei Nachtarbeit gilt, regelt das Arbeitszeitgesetz? Ein Überblick über die wichtigsten Punkte:

 

Nachtarbeiter: Als Nachtarbeiter gelten dem Gesetz zufolge Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr nachts arbeiten.

 

Arbeitszeit: Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens, bei Bäckereien und Konditoreien von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. «In dieser Zeit muss mehr als zwei Stunden Nachtarbeit anfallen», erklärt Gisbert Seidemann, Arbeitsrechtler aus Berlin. Die Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine Durchschnittsarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.

 

Ausgleich: «Nachtarbeitern steht entweder ein Freizeitausgleich oder ein Zuschlag zu», sagt Seidemann. Üblicherweise regele das der Tarifvertrag. Ist das nicht der Fall, haben Nachtarbeiter nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Bruttostundenlohn von mindestens 25 Prozent. Bei besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit werde ein Zuschlag von 30 Prozent fällig (10 AZR 423/14).

 

Ausnahmen: «Werdende oder stillende Mütter und Jugendliche sind von Nachtarbeit grundsätzlich ausgeschlossen», erklärt Seidemann.

 

Gesundheit: Nachtarbeiter haben Anspruch auf eine regelmäßige medizinische Untersuchung. «Gibt es keinen Betriebsarzt, können Nachtarbeiter sich die Kosten für einen Arbeitsmediziner erstatten lassen», erklärt Seidemann. Bis zum 50. Lebensjahr sieht das Gesetz alle drei Jahre eine Untersuchung vor, danach jedes Jahr. (DPA/TMN)