Kfz-Kasko: Auf Klausel zu grober Fahrlässigkeit achten

Wer eine Kfz-Kasko-Versicherung abschließt, prüft am besten, ob der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden aufkommt. Foto: Jens Schierenbeck
Wer eine Kfz-Kasko-Versicherung abschließt, prüft am besten, ob der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden aufkommt. Foto: Jens Schierenbeck

Bei der Kfz-Kasko-Versicherung sollten Autofahrer darauf achten, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt. Der Versicherungsschutz gilt dann auch bei schwerem Fehlverhalten des Versicherten. Eine entsprechende Klausel sollte im Vertrag nicht fehlen, rät die Stiftung Warentest in Berlin. Sie lautet etwa: «Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens». Denn sonst kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder kommt unter Umständen für Schäden gar nicht auf, wenn der Versicherte besonders unachtsam war.

Das gilt auch für Hausrat-, Reisegepäck- oder Wohngebäude-Versicherungen. Die Kfz-Haftpflicht- und die private Haftpflicht-Versicherung müssen hingegen auch bei grober Fahrlässigkeit voll zahlen.

 

Typische Fälle für grobe Fahrlässigkeit sind etwa, wenn man zu Hause eine Kerze anzündet und dann den Raum verlässt. Oder eine Wunderkerze neben einem Weihnachtsbaum anzündet.

Wichtig zu wissen: Die Klausel hilft nicht immer. Das gilt zum einen, wenn der Versicherte seine Vertragspflichten verletzt - also etwa wenn ein Eigentümer seine Wasserleitungen nicht vor Forst schützt und dann durch einen Rohrbruch ein Wasserschaden entsteht. Zum anderen, wenn ein Fahrer etwa Alkohol oder Rauschmittel konsumiert und dann einen Unfall baut. Dann müssen häufig Gerichte entscheiden, ob der Versicherer den Schaden erstatten muss. (DPA/TMN)