Ende 2016 verjähren Mieteransprüche aus dem Jahr 2013

Mieteransprüche verjähren nach drei Jahren. Wer also noch Geld aus Mietverträgen aus dem Jahr 2013 bekommt, sollte vor dem 31. Dezember handeln. Foto: Sebastian Kahnert
Mieteransprüche verjähren nach drei Jahren. Wer also noch Geld aus Mietverträgen aus dem Jahr 2013 bekommt, sollte vor dem 31. Dezember handeln. Foto: Sebastian Kahnert

Wenn Mieter von ihrem Vermieter noch Geld bekommen, sollten sie bis Ende 2016 handeln. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ältere Ansprüche aus dem Jahr 2013 handelt. Denn Mieteransprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Die Verjährung lässt sich in der Regel nur mithilfe eines Mahnbescheides verhindern.

 

 

Wer also im Jahr 2013 beispielsweise zu viel Miete gezahlt hat oder aus dieser Zeit noch ein Guthaben aus der Abrechnung der Betriebskosten erwartet, sollte vor dem 31. Dezember 2016 beim Vermieter nachhaken.

 

Das gilt auch bei Ansprüchen auf die Rückzahlung der Mietkaution - sie verjähren drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hinzu kommt in diesem Fall noch eine sechsmonatige Abrechnungsfrist, die man dem Vermieter in der Regel zugesteht. (DPA/TMN)