Mietpreisbremse einhalten: Was für möblierte Wohnungen gilt

Bis auf einige Ausnahmen gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Foto: Britta Pedersen
Bis auf einige Ausnahmen gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Foto: Britta Pedersen

Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Doch es gibt Ausnahmen: Sie gelten, wenn man die Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermietet. Das gilt, wenn sie beispielsweise als Ferienwohnung oder für die Dauer einer Messe oder einer Kur vermietet wird, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Oder wenn es sich bei den vermieteten Wohnräumen um ein oder mehrere möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters handelt.

 

 

In allen anderen Fällen spielt es keine Rolle, ob der Vermieter die Wohnung mit oder ohne Mobiliar vermietet. Dann muss der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages das Gesetz zur Mietpreisbremse beachten. Demnach darf er nur die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent fordern.

 

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind laut DMB Einrichtungen wie zum Beispiel eine Einbauküche zum Teil als wertsteigerndes Merkmal schon berücksichtigt.

Der Vermieter kann für eine vollständig möblierte Wohnung zwar zusätzlich einen Möblierungszuschlag fordern. Dessen Höhe hängt vom aktuellen Zeit- oder Nutzungswert ab. Das geht aus Entscheidungen des Landgerichtes Hamburg (Az.: 316 S 81/15) und des Landgerichts Berlin (Az.: 61 S 168/02) hervor.

 

Bei Einrichtungsgegenständen, die ursprünglich beispielsweise zum Preis von 2000 Euro neu angeschafft wurden, kann man nach vier Jahren von einem Zeitwert in Höhe von rund 1200 Euro ausgehen. Der Betrag ist monatlich mit zwei Prozent zu berücksichtigen - der Möblierungszuschlag würde dann also 24 Euro pro Monat betragen. (DPA/TMN)