Bei fehlendem Kita-Platz Verdienstausfall einklagen

Claudia Menschel hat gemeinsam mit zwei Müttern aus Leipzig geklagt. Wegen der Verzögerungen konnten sie nicht wie geplant nach einem Jahr Elternzeit wieder voll arbeiten. Foto: Sebastian Willnow
Claudia Menschel hat gemeinsam mit zwei Müttern aus Leipzig geklagt. Wegen der Verzögerungen konnten sie nicht wie geplant nach einem Jahr Elternzeit wieder voll arbeiten. Foto: Sebastian Willnow

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat. Geklagt haben drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet.

Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür geradestehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen - knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro.

 

Das Karlsruher Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg. Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann betonte aber bei der Verkündung: «Damit ist die Sache noch lange nicht zu Ende.» Denn die Gerichte der Vorinstanzen hatten nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig schuld an den Verzögerungen war. Das Oberlandesgericht Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhandeln und endgültig entscheiden.

 

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung aber auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage. Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich. (Az. III ZR 278/15 u.a.)

 

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet trotzdem nicht mit einer Klagewelle. Die meisten Kommunen hätten die «Herkulesaufgabe» Kita-Ausbau weitgehend gemeistert, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Aus kleinen und mittleren Städten seien keine anhängigen Klagen bekannt. Allenfalls in den Groß- und Unistädten komme es aufgrund der starken Nachfrage hier und da zu Engpässen.

 

Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dieser Anspruch allerdings dem Kind und nicht den Eltern zu.

 

Für die BGH-Richter steht aber fest, dass es dem Gesetzgeber auch darum ging, Berufstätige durch bessere Betreuungsangebote zur Familiengründung zu ermutigen. Der Anspruch schützt nach ihrer Auffassung deshalb auch die Interessen der Mütter und Väter.

 

Der Senat stellt in seinem Urteil auch klar, dass allgemeine finanzielle Engpässe eine Kommune nicht aus der Verantwortung entlassen. Im Einzelfall seien aber Umstände denkbar, die einem Schadenersatzanspruch der Eltern entgegenstehen. Unverschuldet kann ein Mangel an Kita-Plätzen demnach sein, wenn zum Beispiel kein qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder es wegen der Insolvenz einer Baufirma zu Verzögerungen kommt.

 

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) erklärte, sie werde sich dafür einsetzen, dass der Ausbau weitergehe. Zwischen 2006 und 2016 seien bereits mehr als 400 000 neue Plätze entstanden. Trotzdem decke das Angebot noch nicht überall den Bedarf der Eltern. (DPA)