Wie Eltern eine berufliche Auszeit am besten finanzieren

Mit dem Elterngeld sollten sich werdende Eltern so früh wie möglich beschäftigen. Ratsam kann ein Wechsel der Steuerklasse sein. Dafür gibt es aber klare Fristen. Foto: Bodo Marks
Mit dem Elterngeld sollten sich werdende Eltern so früh wie möglich beschäftigen. Ratsam kann ein Wechsel der Steuerklasse sein. Dafür gibt es aber klare Fristen. Foto: Bodo Marks

Berlin (dpa/tmn) - Das eine muss sein, das andere aber auch: Frauen und Männer wollen oft sowohl einem Beruf nachgehen, aber auch Eltern werden. Längst muss ein solches Lebensmodell nicht mehr am Geld scheitern. Dafür sorgt der Staat. Er greift jungen Familien finanziell unter den Armen - mit dem Basiselterngeld oder dem Elterngeld Plus. Beides wird nach der Geburt eines Kindes gezahlt und muss beantragt werden. Wichtige Fragen und Antworten:

 

Wer kann einen Anspruch geltend machen?

Frauen wie Männer können Elterngeld beantragen. Es wird für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende gezahlt. Anspruch auf die Unterstützung haben Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen. Ihren Wohnsitz müssen sie in Deutschland haben - oder sich zumindest hierzulande gewöhnlich aufhalten. Sie sind in der Zeit des Elterngeldbezugs nicht oder nicht voll erwerbstätig.

 

Was ist Basiselterngeld?

Die früher staatliche Leistung Elterngeld wird jetzt Basiselterngeld genannt. Die Höhe liegt bei meist 65 Prozent des Durchschnittsnettoeinkommens vor der Geburt. «Gezahlt werden mindestens 300 Euro, maximal 1800 Euro», erklärt Michael Sittig von der Stiftung Warentest. Den Mindestbetrag von 300 Euro können Eltern zum Beispiel beanspruchen, wenn sie studieren oder arbeitslos sind.

 

Bis zu zwölf Monate kann ein Elternteil Basiselterngeld beziehen. Betreut der Partner für mindestens 2 Monate das Kind, verlängert sich die Bezugsdauer von Basiselterngeld für die Eltern auf 14 Monate. Dabei können die Eltern auch getrennt erziehend sein, sagt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums in Berlin.

 

Und was verbirgt sich hinter Elterngeld Plus?

Seit dem 1. Juli 2015 können Eltern zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus wählen. «Vom Elterngeld Plus profitieren vor allem Mütter und Väter, die Teilzeit arbeiten wollen», erklärt die Ministeriumssprecherin. Sie dürfen maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten und erhalten Elterngeld Plus zusätzlich zum Gehalt. Das Elterngeld Plus wird für den doppelten Zeitraum gewährt.

 

Wie können Eltern die beste Variante für sich herausfinden?

«So früh wie möglich sollte ein Paar sich entscheiden, ob und wie sie die Elternzeit untereinander aufteilen wollen», sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Steht fest, welches Elternteil das Kind nach der Geburt überwiegend betreuen wird, sollte der Betreffende in Steuerklasse III wechseln. So erhöht sich das Nettoeinkommen, das bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. Der Wechsel muss bei Frauen mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes und bei Männern mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen.

 

Können Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombiniert werden?

Ja. Möglich ist zum Beispiel der Bezug von sechs Monaten Basiselterngeld - eine Zeit, in der man nicht arbeitet - und anschließend der Bezug von Elterngeld Plus - in dieser Phase geht man einer Teilzeitbeschäftigung nach. Die 14 Elterngeldmonate in der bisherigen Form, die Eltern zur Verfügung stehen, können flexibel in Elterngeld Plus-Monate aufgeteilt werden. Dabei kann der Bezug zwischen Mutter und Vater wechseln.

 

Oft ist von einem Partnerschaftsbonus die Rede - was ist das?

Wenn sich ein Paar in vier aufeinanderfolgenden Monaten die Betreuung des Kindes teilt und parallel einer Teilzeittätigkeit nachgeht, besteht für diese Zeit ein Anspruch auf zusätzliche Monate Elterngeld Plus. Diesen Partnerschaftsbonus erhalten aber nur jene, die Teilzeit nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Sittig: «Einen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit haben Arbeitnehmer allerdings nur dann, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten.» (DPA/TMN)