Lebensversicherung: Stornoabzug nach Kündigung unzulässig

Wer eine Lebensversicherung kündigt, muss oft um die Abschlusskosten streiten. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sind Stornoabzugs-Klauseln jedoch unwirksam. Foto: Kai Remmers
Wer eine Lebensversicherung kündigt, muss oft um die Abschlusskosten streiten. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sind Stornoabzugs-Klauseln jedoch unwirksam. Foto: Kai Remmers

Verlangt der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung einen Stornoabzug, kann der Verbraucher die Gebühr in der Regel zurückverlangen. Das gilt auch für vorzeitig gekündigte private Rentenversicherungen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 7 U 59/15) zufolge gilt nach einer vorzeitigen Kündigung:

Innerhalb der drei Jahre können Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen auch einen höheren Rückkaufwert vom Versicherer fordern - vorausgesetzt, sie haben den Vertrag zwischen dem Jahr 2001 und 2007 abgeschlossen und die Kündigungsleistung liegt deutlich unter der Hälfte der eingezahlten Beiträge. Dann kann der Versicherte in der Regel vom Versicherer den sogenannten Mindestrückkaufswert verlangen. Über das Urteil informiert die Verbraucherzentrale Hamburg.

 

In dem verhandelten Fall ging es um einen Versicherer, der weiterhin in seinen Verträgen unwirksame Klauseln zur Kündigung und dem Stornoabzug nutzte. Die Verbraucherschützer mahnten ihn ab und stützen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012. Demnach dürfen Versicherer bei der Verrechnung der Abschlusskosten und der Provisionen Kunden, die vorzeitig kündigen, nicht benachteiligen. Nachdem der Versicherer nicht reagierte, klagten die Verbraucherschützer - mit Erfolg. Die OLG-Richter ließen eine Revision zu.

 

Enthält ein Vertrag fehlerhafte Belehrungen, können Verbraucher meist auch ihr Widerspruchsrecht nutzen. Der Vorteil: Sie bekommen dann in der Regel ihre Prämien abzüglich der Risikokosten wieder - jedoch ohne Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten. (DPA/TMN)