Unister-Insolvenz: Was Verbraucher wissen müssen

Die Leipziger Internetfirma Unister hatte einen Insolvenzantrag gestellt - vier Tage nach dem Unfalltod ihres Chefs. Wagner war am 14. Juli beim Absturz einer Privatmaschine in Slowenien ums Leben gekommen. Foto: Jan Woitas
Die Leipziger Internetfirma Unister hatte einen Insolvenzantrag gestellt - vier Tage nach dem Unfalltod ihres Chefs. Wagner war am 14. Juli beim Absturz einer Privatmaschine in Slowenien ums Leben gekommen. Foto: Jan Woitas

Die Insolvenz des Internetunternehmens Unister wirft viele Fragen bei Verbrauchern auf. Neben dem Tochterunternehmen und Reiseveranstalter Urlaubstours GmbH hat mittlerweile auch die Reisetochter Unister Travel Betriebsgesellschaft Insolvenz angemeldet: Zu ihr gehört die Betreiber-firma von ab-in-den-urlaub.de. Bereits gebuchte Reisen von Urlaubstours würden durchgeführt, teilte der vorläufige Unister-Insolvenzverwalter Lucas Flöther mit. Probleme gibt es derzeit aber mit Reise-Gutscheinen, die vor dem 20. Juli von einem Tochterunternehmen der Unister Travel, der U-Deals GmbH, erworben wurden.

Die wichtigsten Fragen zu Insolvenzen im Tourismus:

 

Was geschieht bei gebuchten Pauschalurlauben?

Hier haben Reisende Glück im Unglück. Denn buchen sie eine Pauschalreise, bekommen sie einen Reisesicherungsschein und sind so im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Wichtig: nicht zahlen, solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. So abgesichert sind Reisende auch, wenn sie den Pauschalurlaub über einen Reisevermittler gebucht haben, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

 

Und wie gehe ich im Falle der Insolvenz dann vor?

Tritt nun tatsächlich der Insolvenz-Fall ein, wenden sich Betroffene direkt an den Versicherer. «Ich sollte die Aufwendungen dokumentieren», rät Wiesemann. Das heißt, man reicht dem Versicherer etwa Quittungen über schon gezahlte Leistungen ein - wie auch bei anderen Versicherungen üblich.

 

Und wenn ich nur ein Hotel gebucht habe?

Dann ist Ärger vorprogrammiert. Denn wurde nur das Hotel gebucht - nicht als Paket etwa mit einem Flug - besteht laut der Verbraucherzentrale Brandenburg keine Insolvenzabsicherungspflicht. Daher wichtig: nicht alles im Voraus zahlen.

 

Gilt das gleiche, wenn ich nur den Flug gebucht habe?

Genau, hier ist es ähnlich wie bei der reinen Hotelbuchung. Es gibt keine Insolvenzsicherungspflicht für Airlines. Und: Laut Bundesgerichtshofs ist es durchaus rechtmäßig, dass bei der Buchung schon der volle Preis gezahlt wird, erklärt die Verbrauchzentrale Brandenburg. Abgesichert ist der Reisende nur, wenn er den Flug eben im Paket bucht und so für die Pauschalreise einen Sicherungsschein bekommt. Dann trage der Veranstalter das Insolvenzrisiko der beauftragten Fluggesellschaft.

 

Und was ist, wenn ich einen Gutschein von einem insolventen Unternehmen habe?

Dann entscheidet der Insolvenzverwalter, was passiert, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. «Er prüft die Insolvenzmasse», sagt sie - und wisse so, was eventuell noch ausgezahlt werden kann. Wenn er also entscheidet, dass Gutscheine nicht ausgezahlt werden können, hätten Verbraucher eine geringe Chance, noch an ihr Geld zu kommen. Und der vorläufige Unister-Insolvenzverwalter Flöther hat dazu tatsächlich mitgeteilt: «Das Insolvenzrecht lässt uns hier leider keinen Spielraum, die geleisteten Zahlungen fallen in die Insolvenzmasse.» (DPA/TMN)