Steuervorteile aus Verlusten verfallener Optionen

Erweisen sich Kaufoptionen als wertlos, können Anleger den Verlust in Höhe der Optionsprämien steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Foto: Tobias Hase
Erweisen sich Kaufoptionen als wertlos, können Anleger den Verlust in Höhe der Optionsprämien steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Foto: Tobias Hase

Verluste aus verfallenen Optionen können Anleger steuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und stellte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Bisher blieben die Anleger auf diesen Verlusten sitzen. «Entwickeln sich Kaufoptionen nicht wie erwartet und werden am Ende der Laufzeit als wertlos aus dem Wertpapierdepot der Anleger ausgebucht, so können Anleger den Verlust in Höhe der bezahlten Optionsprämien geltend machen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

 

Im konkreten Fall klagte ein Ehepaar aus Thüringen. Es schloss im Jahr 2009 einen Kreditvertrag ab. Dieser diente dem Kauf von Wertpapieren. Im Jahr 2010 erwarben die Kläger mehrere Kaufoptionen für den Erwerb von Aktien. In der Folgezeit kam es zu einem starken Kursrückgang der Aktien und damit zu einem Wertverlust der Optionen. Die Kläger versuchten die Kaufoptionen zu veräußern, fanden aber keinen Käufer. Dementsprechend verfielen die Optionen. In der Steuererklärung machten die Kläger die Verluste aus den wertlos gewordenen Optionen und die Kreditzinsen steuerlich geltend.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen steuerlich berücksichtigt werden müssen. Nicht anerkannt wurden hingegen die Kreditzinsen, denn diese Werbungskosten seien mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten (Az.: IX R 48/14). Diese Rechtslage gilt für Anschaffungen ab dem Jahr 2009.

 

Wie die Finanzverwaltung mit den Urteilen umgeht, ist noch ungewiss. «Betroffene Steuerzahler sollten die Anschaffungskosten aus den verfallenen Optionen aber in jedem Fall bei der Steuer ansetzen und gegebenenfalls auf die positive BFH-Rechtsprechung verweisen», empfiehlt Klocke. Eine Verrechnung der Verluste wäre dann mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden, möglich. (DPA)