Urteil: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitrag, der die frühere Rundfunkgebühr abgelöst hat, wird seit Januar 2013 pro Wohnung erhoben. Foto: Caroline Seidel/Illustration
Der Rundfunkbeitrag, der die frühere Rundfunkgebühr abgelöst hat, wird seit Januar 2013 pro Wohnung erhoben. Foto: Caroline Seidel/Illustration

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt. Ein entsprechendes Urteil verkündeten die Richter in Leipzig. An den zwei Vortagen hatte der 6. Senat die ersten 18 Klagen gegen das aktuelle Beitragsmodell verhandelt, das die privaten Kläger für ungerecht und verfassungswidrig halten. Sie müssen den Beitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat bezahlen, obwohl sie gar kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio besitzen.

Schon in sämtlichen Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben - das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der bisherigen Rechtsprechung an.

 

Der Rundfunkbeitrag, der die frühere Rundfunkgebühr abgelöst hat, wird seit Januar 2013 pro Wohnung erhoben. Dabei spielt keine Rolle, ob es darin überhaupt Rundfunkgeräte gibt oder nicht. Beklagte in den Verhandlungen in Leipzig waren der Westdeutsche Rundfunk (WDR) und der Bayerische Rundfunk (BR). Dass der Beitrag für jede Wohnung gezahlt werden muss, ist nach Einschätzung des Gerichts verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Es sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung. Das gelte auch für das Argument, der Rundfunkbeitrag benachteilige Ein-Personen-Haushalte im Vergleich zu anderen mit mehr Bewohnern. Auch in diesem Punkt sei nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung auszugehen.

 

Die Kläger hatten außerdem kritisiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, über die nicht die Bundesländer entscheiden könnten, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das nicht so: Die Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasse auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag.

 

Beim Rundfunkbeitrag handele es sich außerdem nicht um eine Steuer, weil er nicht voraussetzungslos sei, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben werde, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Gegen die Annahme, der Beitrag sei eine Steuer, spricht aus Sicht des Gerichts darüber hinaus, dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder fließe, sondern der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene.

 

Die Kläger haben nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. Im Juni sollen vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere acht Klagen verhandelt werden und dann noch einmal vier im vierten Quartal des Jahres. Bei diesen letzten geht es um den Rundfunkbeitrag in gewerblichen Betrieben. Die Verhandlungstermine dafür stehen noch nicht fest. (DPA)