Privates Surfen am Arbeitsplatz ist im Zweifel verboten

Während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke zu nutzen, ist heikel. Gibt es keine Betriebsvereinbarung zum Thema, fragt man am besten beim Chef nach. Foto: Monique Wüstenhagen
Während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke zu nutzen, ist heikel. Gibt es keine Betriebsvereinbarung zum Thema, fragt man am besten beim Chef nach. Foto: Monique Wüstenhagen

Arbeitnehmer sollten sehr zurückhaltend damit sein, das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Viele denken sich nichts dabei, während der Arbeitszeit zum Beispiel kurz private E-Mails zu checken. «Rechtlich ist das grundsätzlich aber erst einmal verboten», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Geräte gehören dem Arbeitgeber, und er bezahlt die Mitarbeiter für ihre Arbeitszeit. Wer dann statt zu arbeiten privat im Netz survt, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

 

 

In der Praxis passiert es immer wieder, dass Mitarbeiter kurz ihre E-Mails oder Profile in sozialen Netzwerken checken. «In der Praxis tolerieren das viele Arbeitgeber auch bis zu einem gewissen Grad», sagt Oberthür. Doch kommt es deshalb zum Streit, lautet schnell die Frage: War das Verhalten des Mitarbeiters hier noch angemessen? Oder hat er es total übertrieben? «Da ist man schnell auf dem Glatteis.» Ist eine halbe Stunde Surfen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit noch angemessen? Und was ist mit einer Dreiviertelstunde?

 

Auf der sicheren Seite sind Mitarbeiter immer dann, wenn die private Nutzung zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder in der Betriebsordnung ausdrücklich erlaubt ist. Dann können sie sich gegebenenfalls darauf beziehen. Und wer Zweifel hat, was für ihn gilt, fragt am besten direkt den Vorgesetzten.

 

Ist das Surfen zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz verboten, darf der Arbeitgeber alle E-Mails lesen. Das gilt auch für solche E-Mails, die man privat zum Beispiel an den Partner schickt. Denn der Arbeitgeber muss erst einmal davon ausgehen, dass es dienstliche E-Mails sind. «Das würde ich wirklich nur in der Pause über das eigene Smartphone machen», rät Oberthür. Ist die private Nutzung dagegen erlaubt, darf der Arbeitgeber gar keine E-Mails mitlesen. Denn in diesem Fall kann er nicht ausschließen, dass private E-Mails darunter sind. (DPA/TMN)