Wie sich bei Paaren die Wahl der Steuerklassen auswirkt

Bei den Steuerklassen können Ehepaare zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen - die Entscheidung hängt auch von der Höhe des Einkommens ab. Foto: Andrea Warnecke
Bei den Steuerklassen können Ehepaare zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen - die Entscheidung hängt auch von der Höhe des Einkommens ab. Foto: Andrea Warnecke

Verheiratete Paare oder Paare in Eingetragener Lebenspartnerschaft müssen unter Umständen mit der Festsetzung einer Steuervorauszahlung rechnen. Abhängig ist das von der Steuerklassenkombination. Dadurch wird ein aufgrund der Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Das ist der Fall, wenn die Steuerschuld des Arbeitnehmers im Jahr mindestens 400 Euro über der einbehaltenen Lohnsteuer liegt - beispielsweise wenn eine Nachzahlung ansteht, weil etwa ein Partner neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung hat.

Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam.

 

Grundsätzlich gilt aber: Der Wechsel der Steuerklasse hat nur Einfluss auf den Lohnabzug pro Monat, er wirkt sich aber nicht auf die Jahressteuerschuld aus, die Paare insgesamt zahlen müssen. Im Rahmen der Steuerveranlagung fällt regelmäßig eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung an.

 

Durch eine geschickte Kombination der Steuerklassen können Paare unter Umständen aber mehr Nettoverdienst pro Monat herausholen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einer der beiden ein wesentlich höheres Einkommen hat - dann sollte er die Steuerklasse III nehmen und sein Partner Klasse V. Streben die Ehepartner oder Lebenspartner eine Aufteilung der Lohnsteuerbelastung untereinander an, die sich im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, kann sich für beide die Kombination IV Faktor lohnen. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Verdienen beide etwa gleich viel, ist die Kombination IV und IV häufig eine gute Wahl.

 

Wollen Verheiratete oder Eingetragene Lebenspartnerschaften ihre Lohnsteuerklasse ändern, müssen beide Partner beim zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Das ist in der Regel einmal pro Jahr möglich - spätestens bis zum 30. November für das laufende Jahr. Wichtig dabei: Der Wechsel der Steuerklasse kann sich auch auf Bezüge wie Unterhalt, Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld auswirken. Daran sollten Paare denken, bevor sie den Antrag einreichen und sich gegebenenfalls dazu beraten lassen. (DPA/TMN)