BGH stärkt Bankkunden bei strittigen Online-Überweisungen

Wurden PIN- und TAN-Nummer richtig eingegeben, nehmen Banken an, dass der Kontoinhaber die Online-Überweisung veranlasst hat. Doch funktionierte das System wirklich fehlerfrei? Foto: Franziska Gabbert
Wurden PIN- und TAN-Nummer richtig eingegeben, nehmen Banken an, dass der Kontoinhaber die Online-Überweisung veranlasst hat. Doch funktionierte das System wirklich fehlerfrei? Foto: Franziska Gabbert

Der Bundesgerichtshof hat die Position von Bankkunden beim Online-Banking gestärkt. Die Karlsruher Richter formulierten in ihrem Urteil hohe Anforderungen für den Fall, dass streitig ist, ob der Kontoinhaber oder eine andere Person ohne sein Wissen eine Überweisung beauftragt hat. Auch wenn alles so aussieht, als ob sich der Kunde mit gültiger PIN- und TAN-Nummer identifiziert hat, muss demnach geklärt sein, dass das Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung unüberwindbar war, ordnungsgemäß angewendet wurde und fehlerfrei funktioniert hat.

Dem Kontoinhaber darf auch nicht einfach grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt.

 

Im konkreten Fall hatte es im Online-Banking-System der Hamburger Sparkasse 2011 Störungen gegeben - aus ungeklärten Umständen wurden einem Fitnessstudio insgesamt knapp 240 000 Euro überwiesen. Bevor sich die Bank das Geld zurückbuchen konnte, wurde ein Großteil der Summe vom Geschäftskonto des Fitnessstudios an einen Rechtsanwalt transferiert. Über die dafür eingesetzte PIN- und TAN-Nummer verfügte der Geschäftsführer des Studios. Die Sparkasse fordert von ihm das Geld samt Zinsen zurück und hatte damit in den Vorinstanzen Erfolg. Nun muss das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Fall neu verhandeln und entscheiden. (Az. XI ZR 91/14) (DPA)