Vom Lohn bis zur Kündigungsfrist - Rechte von Leiharbeitern

Von der Metallindustrie bis zum Fensterputzen: Zeitarbeiter werden in vielen Bereichen eingesetzt. Beim Lohn müssen sie oft Abstriche machen - sie sind aber nicht ohne Rechte. Foto: Wolfgang Kumm
Von der Metallindustrie bis zum Fensterputzen: Zeitarbeiter werden in vielen Bereichen eingesetzt. Beim Lohn müssen sie oft Abstriche machen - sie sind aber nicht ohne Rechte. Foto: Wolfgang Kumm

Zeitarbeit boomt. Den Unternehmen bringt die flexible Beschäftigung viele Vorteile. Für die Leiharbeitnehmer sieht es in der Regel weniger rosig aus. «Ob Lohn, Zufriedenheit, Beschäftigungssicherheit oder -dauer: Leih-arbeiter schneiden in all diesen Bereichen schlechter ab als andere Arbeitnehmer», kritisiert Toralf Pusch von der gewerkschafts-nahen Hans-Böckler-Stiftung. Wolfram Linke sieht flexible Beschäftigung hingegen als Chance. Der Sprecher des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) glaubt, dass Zeitarbeit ein Sprungbrett ist.

«Da werden Naturtalente entdeckt und können dann Karriere machen.» Die Zeitarbeit kann zu einer Festanstellung führen - das nennt sich Klebeeffekt. Einigen Studien zufolge bleiben 7 bis 14 Prozent der Leiharbeiter kleben, die Branche selbst geht von rund 30 Prozent aus.


Gerade beim Lohn müssen Leiharbeiter aber Abstriche machen. Durchschnittlich war ihr Gehalt im Jahr 2013 um 43 Prozent niedriger als das anderer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Dabei gilt eigentlich das Prinzip: gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit.


In der Praxis sieht das allerdings oft anders aus. Denn sobald ein wirksamer und einschlägiger Tarifvertrag vorliegt, gilt das, was darin vereinbart wurde. Diese Regelung nennt sich Tariföffnungsklausel. «Würde keine Gewerkschaft einen Tarifvertrag mit den Zeitarbeitsfirmen abschließen, würden Leiharbeiter das gleiche Gehalt bekommen wie Stammmitarbeiter», erklärt Harald Klinke vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte.


Wer also das Glück hat, bei einer Zeitarbeitsfirma ohne Tarifvertrag angestellt zu sein, kann den gleichen Lohn wie seine Kollegen im Entleihunternehmen verlangen. «Das ist aber oftmals schwer, weil man ja gar nicht weiß, was die bekommen», sagt der Arbeitsrechtler Matthias Reichwald. Wer vermutet, dass sie mehr Gehalt bekommen, dem hilft das Gesetz. Es gibt einen Auskunftsanspruch - der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, das Gehaltsniveau im Entleihunternehmen zu kennen. «Das sollte man notfalls einklagen», rät Reichwald.


Wie viel Geld Zeitarbeiter verdienen, wenn sie nicht in einer Entleihfirma arbeiten, muss im Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma stehen. Das Gehalt darf nicht niedriger sein als die derzeit in der Leiharbeit geltenden Untergrenzen. Mit der Verleihfirma entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. «Sie ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und den Lohn im Krankheitsfall zu zahlen», erklärt Harald Klinke. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Drohen im Entleihunternehmen betriebsbedingte Kündigungen, ist das schlecht für Leiharbeiter. «Wenn man feststellen kann, dass ein Leiharbeiter auf einer vergleichbaren Position arbeitet wie ein Festangestellter, kann das Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, indem es Leiharbeiter reduziert», erklärt Reichwald.


Doch Leiharbeiter haben im Entleihunternehmen auch Rechte. So dürfen sie etwa an Betriebsversammlungen teilnehmen, Sprechstunden aufsuchen und - wenn die Überlassung länger als drei Monate vorgesehen ist - schon ab dem ersten Tag in der Firma den Betriebsrat wählen. Allerdings können sie dort selbst keine Betriebsräte sein.


Endet das Arbeitsverhältnis mit der Entleihfirma, steht Zeitarbeitern ein Arbeitszeugnis zu. Allerdings ist nur die Zeitarbeitsfirma dazu verpflichtet. «Und die wissen ja gar nichts von der Arbeit des Leiharbeiters», so Reichwald. Deshalb müssen sie die Informationen beim Entleihunternehmen einholen - das hat Mitwirkungspflichten und muss Auskunft geben.