Bufdis für die Flüchtlingshilfe können sich bewerben

Peter Schloßmacher ist Pressereferent des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Foto: BAFzA/Klaus-Dieter Klingenberg
Peter Schloßmacher ist Pressereferent des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Foto: BAFzA/Klaus-Dieter Klingenberg

Für die Flüchtlingshilfe finanziert der Bund bis 2018 pro Jahr 10 000 zusätzliche Stellen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdi). Was ist bei der Bufdi-Bewerbung für das Sonderprogramm zu beachten?. Peter Schloßmacher vom zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bafza) erklärt es. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.


Wer kann sich auf die zusätzlichen Bufdi-Stellen bewerben? Neben den üblichen Bewerbern können sich auch Menschen bewerben, die asylberechtigt sind, das heißt, anerkannte Flüchtlinge.

Außerdem Asylbegehrende, die gute Chancen auf Asyl haben. Menschen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten wie etwa Ghana, Senegal oder Montenegro können sich nicht bewerben.


Wie läuft das Bewerbungsverfahren?

Bufdi-Anwärter bewerben sich direkt auf eine konkrete Einsatzstelle vor Ort. Eine Bewerbung ist ab sofort möglich. Ausschreiben können die Stellen aber nur vom Bafza anerkannte Einrichtungen. Organisationen, die neue Bufdis einstellen wollen, können beim Bafza melden die Anerkennung beantragen.


Was sind die Unterschiede vom Sonderprogramm zum normalen Bufdi?

Wenn jetzt anerkannte Flüchtlinge oder Asylbegehrende mit guten Erfolgschancen den Bundesfreiwilligendienst ableisten, können sie bei Bedarf einen bis zu vierwöchigen Sprachkurs besuchen. Der Einsatz der Freiwilligen erfolgt im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung. Möglich sind etwa Einsätze bei Sportangeboten in Flüchtlingsunterkünften, Hilfe bei Behördengängen, Dolmetscherdienste oder die Hilfe bei der Verteilung von Sachspenden an Geflüchtete.


Außerdem müssen die Bufdis im Sonderprogramm volljährig sein. Normalerweise reicht die Absolvierung der Pflichtschulzeit. Die zusätzlich eingestellten Bufdis können den Dienst auch in Teilzeit leisten. Das ist sonst erst ab einem Alter von 27 Jahren möglich. Auch die Höchstdauer ist mit zwölf statt 24 Monaten kürzer. (DPA/TMN)