Deko in der Weihnachtszeit: Das dürfen Mieter und Eigentümer

In der Vorweihnachtszeit glitzert und blinkt es an vielen Balkonen. Dennoch wichtig: Der Nachbar darf sich nicht von der Dekoration gestört fühlen. Foto: Tobias Hase
In der Vorweihnachtszeit glitzert und blinkt es an vielen Balkonen. Dennoch wichtig: Der Nachbar darf sich nicht von der Dekoration gestört fühlen. Foto: Tobias Hase

Weihnachtszeit ist Deko-Zeit: Viele schmücken dann ihr Zuhause festlich. Dem steht grundsätzlich nichts entgegen – solange andere im Haus oder in der Nachbarschaft nicht über Gebühr gestört werden und niemand gefährdet wird. Grundsätzlich haben Nachbarn - auch in der Weihnachtszeit - einen Anspruch darauf, dass sie keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die über das normale Zusammenleben hinausgehen. Das bedeutet: In den eigenen vier Wänden kann natürlich jeder nach seinem Geschmack dekorieren.

Dabei muss er sich an die üblichen Spielregeln des Zusammenlebens halten. Das gilt besonders für den Lärmpegel. «Konkret bedeutet das etwa, dass die "Hohohoo" rufende Weihnachtsmannmaske Zimmerlautstärke nicht übersteigen sollte», sagt Petra Uertz vom Verband Wohneigentum.


Die Wohnungstür dürfen Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen zur Flurseite hin schmücken, etwa mit einem Adventskranz. «Allerdings müssen Mieter darauf achten, dass sie die Türen durch die Anbringung nicht beschädigen», erklärt Daniela Stanek vom Eigentümerverband Haus&Grund Deutschland mit Sitz in Berlin. Andernfalls müssen Mieter für den Schaden aufkommen. Will eine Partei das gesamte Treppenhaus schmücken, kann es problematisch werden. «Hier sollten sich alle Bewohner im Haus absprechen», rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das gilt auch beim Wunsch, weihnachtliche Duftsprays im Hausflur zu versprühen. «Kommt keine Einigung zustanden, dann darf nicht geschmückt oder gesprayt werden», erklärt Ropertz. Die Dekoration müsste dann gegebenenfalls entfernt werden.


Ganz wichtig: Alles, was Fluchtwege behindert oder Brandgefahr birgt, hat im Treppenhaus nichts zu suchen. Darauf macht Petra Uertz aufmerksam und beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Demnach gilt, wenn jemand über die Weihnachtsdekoration im Treppenhaus stolpert oder in Notfällen der Fluchtweg nicht frei begehbar ist, haftet der Verursacher für den Schaden - also die Person, die dekoriert hat.


Auch wenn vieles beim Dekorieren erlaubt ist, muss manchmal vorher der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis gefragt werden. Das gilt beispielsweise, wenn jemand an der Fassade einen kraxelnden Nikolaus oder am Balkongeländer blinkende Rentiere mit Schlitten anbringen will. Denn in solchen Fällen müssen oft Löcher in die Fassade gebohrt werden. «Das könnte die Fassade beschädigen, daher muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft einverstanden sein», erklärt Stanek. Wichtig: Die Dekoration muss an der Fassade so sicher angebracht werden, dass sie weder bei Schneelast noch bei Wind herabstürzt, erklärt Uertz und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 390/09).


Das gilt auch für weihnachtliche Lichterketten am Balkon: «Sie müssen sicher installiert sein und dürfen die Hausfassade nicht beschädigen», sagt Ropertz. Grundsätzlich sind sie erlaubt und meistens auch akzeptiert: «Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.»


Doch extrem grelle und blinkende Lichterketten können stören – etwa, wenn das Licht dauerhaft in die Nachbarwohnung hineinleuchtet. «Der Nachbar kann in solchen Fällen verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr am darauffolgenden Tag ausgeschaltet werden», erklärt Stanek. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Autoverkehr «nicht durch intensive Blinklichter und Installationen irritiert wird», sagt Uertz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lichterschmuck am Balkon oder hinter dem Fenster hängt.


Auch für den Vorgarten gibt es Regeln: Eine Wohnpartei kann dort nicht einfach einen festlich geschmückten Weihnachtsbaum aufstellen. «Auch hierfür ist die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohneigentümergemeinschaft erforderlich», erklärt Stanek. Zusätzlich sollten sich Mieter mit den anderen Bewohnern abstimmen. Ist genügend Platz vorhanden, ohne dass der Baum andere stört oder gefährdet, darf er aufgestellt werden. Aber: «Der Baum muss ordentlich gesichert sein und darf den Gehweg nicht einschränken», betont Stanek.


Dekorieren hat in Deutschland Tradition. Die Toleranzgrenzen sind also recht hoch. Doch geht eine Weihnachtsdekoration über das übliche Maß hinaus, können beeinträchtigte Nachbarn gegen den Verursacher auf Unterlassung klagen, erklärt Uertz. Soweit muss es nicht kommen. «Das A und O ist die Kommunikation zwischen allen Beteiligten», rät Stanek. Ein Grundsatz, der gut in die Weihnachtszeit passt. (DP/TMN)