EnBW-Deal: Mappus unterliegt auch in zweiter Instanz

Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus (CDU) kommt in ein Gericht. Foto: Daniel Naupold/Archiv
Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus (CDU) kommt in ein Gericht. Foto: Daniel Naupold/Archiv

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Schadenersatzklage des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Stefan Mappus (CDU) gegen seinen Rechtsberater beim Kauf der EnBW-Aktien zurückgewiesen. Mappus sei kein Partner in dem Vertrag zwischen der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz und dem Land gewesen, argumentierte der 12. Zivilsenat am Dienstag. Deshalb könne er keine Ansprüche infolge möglicher Pflichtverletzung der Rechtsberater geltend machen.

Bereits vor dem Landgericht Stuttgart war Mappus unterlegen.


Der ehemalige Regierungschef hatte dagegen betont, die Kanzlei habe ihn nicht auf die Risiken der Ausschaltung des Parlaments bei der Entscheidung hingewiesen, für 4,7 Milliarden Euro das Aktienpaket von der französischen EdF zurückzukaufen. Das Vorgehen Ende 2010 hatte der Staatsgerichtshof später als verfassungswidrig gerügt.


Ein Vergleich zwischen beiden Parteien kam nicht zustande. «We agree to disagree (Wir stimmen darin überein, dass wir nicht übereinstimmen)», hieß es aus beiden Lagern. Auch einen vom Vorsitzenden Richter Heinz Oleschkewitz angeregten Vergleichsvorschlag lehnten sie ab. Das Gericht ließ eine Revision zu. Der Bundesgerichtshof solle eine Klärung des Rechtsverhältnisses für Dritte in solchen Vertragskonstellationen herbeiführen.


Für einen Erfolg von Mappus' Klage müsse Pflichtverletzung durch die Rechtsberater nachgewiesen sowie eine vernünftige Kostenberechnung für den Schadenersatz erbracht werden, meinte Oleschkewitz. Man könne nicht beliebig viele Anwälte nehmen und sagen: «Der andere soll's bezahlen.» Er spielte damit darauf an, dass Mappus in den vergangenen Jahren zahlreiche Anwälte beauftragt hatte, ihn vor Gerichten und dem Landtagsuntersuchungsausschuss zu vertreten.


Zu Beginn der Verhandlung hielt Mappus eine fünf-minütige Rede, die er in einem Satz zusammenfasste: «Ich möchte Recht bekommen.» Er wolle nicht mehr der Darstellung von Gleiss Lutz ausgeliefert sein, die Idee für das Ausschalten des Parlaments sei von ihm gekommen. Er habe vielmehr ein elementares Interesse daran gehabt, die Transaktion dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen; denn damit hätte er eine alte Forderung der damaligen Opposition umsetzen können. «Das hätte nur Vorteile und nicht einen einzigen Nachteil gebracht.»


Die EdF habe aber einen Parlamentsvorbehalt bei dem Geschäft abgelehnt. In dieser Situation hätten zwei Möglichkeiten bestanden: Abbruch des Geschäftes oder der Weg über das Notbewilligungsrecht des Finanzministers, vor dessen Risiken Martin Schockenhoff von Gleiss Lutz ihn nicht gewarnt habe.


Schockenhoff bestritt dies und betonte, er habe über die Voraussetzungen des Notbewilligungsrecht des Finanzministers aufgeklärt. Er sagte mit Blick auf die Nacht der Kaufentscheidung: «Es wurde überhaupt nicht viel gefragt». Das habe ihn erstaunt. Finanzminister Willi Stächele (CDU) habe die Notbewilligung unterschrieben, ohne sie zu lesen. Dass Stächele erst in der Nacht vor dem Kabinettsbeschluss am 6. Dezember 2010 von dem geplanten Kauf informiert worden war, sei ihm mit den Worten erklärt worden: «Weil er nicht dicht halten kann.»


Mappus sei in die Verpflichtung der Berater nicht einbezogen gewesen, erläuterte das Gericht. Denn seine eigenen Rechte - wie ein Schadenersatz - seien durch eine etwaige unzulängliche Leistung der Anwälte nicht betroffen; auch wenn infolge des umstrittenen Deals sein Ruf beschädigt sei und er seinen nach der Wahlniederlage 2011 aufgenommenen Job bei einem Pharmaunternehmen habe aufgeben müssen.


Eher noch als Mappus könne sich Stächele im «Schutzbereich» des Vertrages befinden. Das Gericht legte nahe, dass Schockenhoff den Finanzminister unzureichend über die Risiken seines Vorgehens aufgeklärt habe. (DPA/LSW)