Ohne Trauschein ins Traumhaus - Tipps für Unverheiratete

Der Schlüssel für die eigenen vier Wände - auch unverheiratete Paare können gemeinsam eine Immobilie kaufen, wenn sie bei der Planung an alle juristischen Fragen denken. Foto: beyond/BreBa
Der Schlüssel für die eigenen vier Wände - auch unverheiratete Paare können gemeinsam eine Immobilie kaufen, wenn sie bei der Planung an alle juristischen Fragen denken. Foto: beyond/BreBa

Wem gehört was? Wer bezahlt wie viel? Was passiert, wenn wir uns trennen oder einer stirbt? Sich schon vor dem Einzug in die eigene Immobilie mit Worst-Case-Szenarien zu beschäftigen, ist nicht schön. Dennoch ist es sinnvoll, wenn unverheiratete Paare genau das tun. «Sie sollten unbedingt schon in Friedenszeiten klären, wie sie in Kriegszeiten miteinander umgehen wollen», empfiehlt Ekkehard Enkelmann, Experte für Baufinanzierung beim Finanzdienstleister Dr. Klein.

Der Klärungsbedarf beginnt bereits bei der Frage, wem das Haus überhaupt gehören soll. «Beteiligen sich beide Partner an der Finanzierung, ist in der Regel ein gemeinsamer Erwerb die beste Lösung», sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. In diesem Fall stehen beide Partner im Grundbuch. Allerdings muss ein solcher Erwerb nach Bruchteilen nicht zwingend im Verhältnis 50:50 erfolgen.


Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsrechte zu. Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen. Für den Fall einer Trennung bietet ein Partnerschaftsvertrag Sicherheit. In diesem lassen sich die Rechte an der Immobilie verbindlich regeln.


Alternativ können unverheiratete Partner eine Immobilie auch über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwerben. Deren Gründung kann laut Hüren direkt in der Kaufvertragsurkunde erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich dann alle möglichen Situationen wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln. Ebenso der Fall, dass ein Partner mehr zur Finanzierung beiträgt als der andere.


Anders liegen die Dinge, wenn ein Partner die Immobilie allein erwirbt. Dieser bringt dann meistens auch das Eigenkapital auf und übernimmt die Finanzierung. Doch aufpassen: Steht nur ein Partner im Grundbuch, hat der andere keinerlei Rechte. Im schlimmsten Fall droht ihm der Rauswurf. Dennoch ist dieser Fall in der Praxis anzutreffen - etwa dann, wenn ein Partner Kinder aus erster Ehe hat, die im Fall seines Todes nicht von seinem Immobilienanteil profitieren sollen.


Oft zahlt dieser Partner dann Miete und beteiligt sich so indirekt an der Finanzierung. «Das kann sich steuerlich lohnen, denn der Alleineigentümer kann dann die Schuldzinsen anteilig absetzen», erklärt Ekkehard Enkelmann. Der Mietzahler sollte sich in solchen Fällen aber eine angemessene Ausgleichszahlung für den Fall der Trennung zusichern lassen.


Ebenso wichtig ist eine Regelung für den Fall, dass einer der Partner stirbt. «Existiert keine letztwillige Verfügung, geht der andere Partner leer aus», sagt Rechtsanwalt Holger Freitag, der Eigentümer im Auftrag des Verbandes privater Bauherren berät. Da in solchen Fällen die gesetzliche Erbfolge greife, falle der Anteil am Haus oder der Wohnung zuerst an gemeinsame Kinder.


«Das ist relativ unproblematisch - zumindest, so lange diese noch minderjährig sind», sagt Freitag. «Existieren jedoch keine gemeinsamen Kinder, geht das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des Verstorbenen.» Derartige Konstellationen seien konfliktträchtig. Ein gangbarer Weg sei es deshalb, schon zu Lebzeiten den jeweils anderen Partner als Erben einzusetzen oder ihm den eigenen Anteil an der Immobilie als Vermächtnis zu übertragen.


«Unverheiratete Partner sollten jedoch beachten, dass den Angehörigen des Verstorbenen auch dann ein Pflichtteil zustehen kann», gibt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer zu bedenken. «Außerdem gilt für unverheiratete Partner bei der Erbschaftssteuer nur ein Freibetrag von 20 000 Euro.» Vom verbleibenden Verkehrswert des Immobilienanteils kassiert das Finanzamt in der Regel 30 Prozent - für viele Erben ein Ding der Unmöglichkeit. Dieses Problem lässt sich umschiffen, indem der Hinterbliebene nicht erbt, sondern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommt. (DPA/TMN)