Zwei Dienstwagen: Wechselkennzeichen verändern Besteuerung

Wer zwei Dienstwagen nutzt, muss eigentlich zweimal den geldwerten Vorteil versteuern. Anders ist es, wenn man für die Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen besitzt. Foto: David Ebener
Wer zwei Dienstwagen nutzt, muss eigentlich zweimal den geldwerten Vorteil versteuern. Anders ist es, wenn man für die Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen besitzt. Foto: David Ebener

Berlin (dpa/tmn) - Fährt ein Arbeitnehmer zwei Dienstwagen und nutzt diese auch privat, wird die 1-Prozent-Regelung pauschal angesetzt. Anders ist es bei einem Wechselkennzeichen für die Autos. Nutzt ein Arbeitnehmer sein Dienstfahrzeug unentgeltlich privat, muss er diesen geldwerten Vorteil beim Finanzamt angeben. In der Regel wird dann ein Prozent des Fahrzeug-Bruttolistenpreises pro Monat als Nutzungsvorteil versteuert. 

Stehen ihm mehrere Dienstfahrzeuge in seiner Freizeit zur Verfügung, muss nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug der pauschale Nutzungswert angesetzt werden. «Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Wechselkennzeichen genutzt wird», sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler und verweist auf eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums vom 14. November 2014 (BT-Drucks. 18/3215), die eine Abgeordneten-Anfrage beantwortet.


Seit dem 1. Juli 2012 werden Wechselkennzeichen vergeben. Dadurch kann ein Nummernschild für zwei Fahrzeuge genutzt werden. Vor jeder Fahrt muss das Kennzeichen am ausgewählten Fahrzeug angebracht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass gleichzeitig zwei Wagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Entsprechend muss nur für einen Wagen der geldwerte Vorteil versteuert werden.


Wenn die Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden kann, gilt die pauschale Versteuerung für alle Dienstwagen - selbst wenn der Arbeitnehmer nicht jedes Fahrzeug privat nutzt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Privatnutzung, sondern die potenzielle Nutzungsmöglichkeit, betont der Steuerzahlerbund. (DPA/TMN)