Umsatzsteuerpflicht bei Online-Verkäufen beachten

Verschiedene Pelzmäntel hängen an einer Kleiderstange. Verkauft man zu viele davon, wird auch bei Gebrauchten eine Umsatzsteuer fällig. So lautet ein Urteil. Foto: Daniel Reinhardt
Verschiedene Pelzmäntel hängen an einer Kleiderstange. Verkauft man zu viele davon, wird auch bei Gebrauchten eine Umsatzsteuer fällig. So lautet ein Urteil. Foto: Daniel Reinhardt

Wer seinen Keller ausmistet oder eine Wohnung auflöst, kann einzelne Dinge wie Bücher, Kleidungsstücke oder Möbel im Internet verkaufen. Doch Vorsicht: Wird der Online-Handel zur unternehmerischen Tätigkeit, verlangt das Finanzamt dafür Umsatzsteuer. Entscheidende Kriterien sind, inwieweit der Verkauf planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand verbunden ist. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (XI R 43/13). Im konkreten Fall verkaufte eine Frau die Pelzmantelsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. 

Sie bot 140 Pelzmäntel für insgesamt rund 90 000 Euro auf eBay an. Das Finanzamt verlangte nach einer anonymen Anzeige von der Frau Umsatzsteuer.


Daraufhin klagte sie und gab an, dass die Mäntel aus einer Wohnungsauflösung stammen. Sie erklärte, dass die unterschiedlichen Größen der Mäntel daraus resultieren, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Außerdem sei der Verkauf einer privaten Sammlung keine unternehmerische Tätigkeit. Das sahen die Richter des BFH anders. Aus ihrer Sicht verkaufe die Frau nicht ihre eigene Sammlung, sondern fremde Pelzmäntel.


Außerdem handele es sich bei diesen Mänteln nicht um Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Denn aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, -marken und Konfektionsgrößen sei nicht ersichtlich, welches Sammelthema im konkreten Fall verfolgt worden sei. Auch das Argument der Klägerin, dass sich ihre Tätigkeit auf eine begrenzte Dauer beschränke, überzeugte die Richter nicht. Daraufhin musste die Frau Umsatzsteuer zahlen. (DPA/TMN)