Mitarbeiter und Geschäftspartner beschenken: Was bei kleinen Aufmerksamkeiten zu beachten ist

Bildrechte: Flickr Gift asenat29 CC BY 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten
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Schenken macht Freude, zeugt von gegenseitiger Wertschätzung und festigt die Beziehung. Doch das Beschenken von Geschäftspartnern, Mitarbeitern oder Kunden ist oft mit Zweifeln verbunden: Sind kleine Aufmerksamkeiten noch angebracht, oder läuft man damit Gefahr, in Bestechungsverdacht zu geraten? Was ist beim Schenken zu beachten? Besonders heikel ist die Situation im öffentlichen Dienst. Wie teuer ein kleines Dankeschön an einen Amtsträger sein darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. 

Manche Behördenmitarbeiter dürfen sogar überhaupt keine Geschenke annehmen. In anderen Städten, so zum Beispiel in Frankfurt, sind Aufmerksamkeiten im Wert von höchstens 5 Euro erlaubt. In München liegt die Obergrenze bei 10 Euro. Zu groß ist die Sorge, die milde Gabe könnte als Korruption interpretiert werden. Anlässe für Geschenke gibt es viele: Firmenjubiläen, Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes, aber auch als kleines Dankeschön für die Treue. Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft, aber auch die gegenseitige Verbundenheit von Geschäftspartnern und Mitarbeitern. Die Palette der möglichen Geschenke ist nahezu unbegrenzt. Als Klassiker gelten Weinpräsente, Eintrittskarten und Obstkörbe. Das Internet bietet unzählige weitere Ideen. So hat sich zum Beispiel Daalburg.de auf Uhren und Schmuck für Geschäftspartner, Mitarbeiter und Kunden spezialisiert.


Wer sich für so ein individuelles Geschenk entscheidet, sollte den Geschmack des zu Beschenkenden zu kennen. Mitarbeiter und Geschäftspartner in der privaten Wirtschaft dürfen schon reichlicher beschenkt werden als Amtsträger. Ob Schmuck, Eintrittskarten oder Wein: Die Höchstgrenze für den Preis des Präsents ist nicht klar definiert und viele Unternehmen führen eigene Richtlinien ein. Grundsätzlich sind Geschenke an Kunden und Geschäftspartner bis zu einer Freigrenze von 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe steuerabzugsfähig. Nur Geschenke, die beruflich genutzt werden, zum Beispiel ein teures Computerprogramm, dürfen teurer sein und können gleichzeitig steuerlich geltend gemacht werden. Da ein Geschenk ein geldwerter Vorteil ist, muss es versteuert werden. Das gilt für einen Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer ab einem Betrag von 60 Euro. Um dem Beschenkten mit dem Präsent nicht die die Rechnung mitschicken zu müssen, übernimmt der Schenkende den pauschalen Einkommenssteuerbetrag von 30 Prozent. Geschenke unter 10 Euro gelten als Streuartikel und sind sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerfrei. Wichtig für Arbeitnehmer ist: Geschenke von Vorgesetzten sollten nicht nach Hause geliefert werden. Sonst könnte der Verdacht entstehen, dass das Geschenk vor Kollegen verheimlicht werden soll.


Szenario 7