Feiern steuerlich absetzen - darauf sollte man achten

Kosten für eine Feier mit Kollegen können nur von der Steuer absetzt werden, wenn es für das Fest berufliche Gründe gibt. Foto: Daniel Reinhardt
Kosten für eine Feier mit Kollegen können nur von der Steuer absetzt werden, wenn es für das Fest berufliche Gründe gibt. Foto: Daniel Reinhardt

Arbeitnehmer, die ihren Ausstand vom Job mit den Kollegen feiern, können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. «Wichtig ist, aus welchem Anlass gefeiert wird», informiert Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 liefert Indizien, worauf Arbeitnehmer achten sollten. Klar ist: Um als Werbungskosten die Steuer zu mindern, müssen Aufwendungen in einem beruflichen Zusammenhang stehen. 

Das ist bei Feierlichkeiten meist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht oder den Arbeitgeber wechselt. Private Ausgaben werden hingegen nicht berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise eher Feiern wie Dienstjubiläen oder Geburtstage.


Kriterien wie Zeit und Veranstaltungsort können einen Hinweis darauf geben, wann eine Feier beruflich oder privat veranlasst ist. Findet die Veranstaltung während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände statt, liefert dies ein Argument für einen beruflichen Anlass. Auch wenn auf der Gästeliste nur Kollegen, Geschäftspartner und Kunden stehen, unterstreicht dies den dienstlichen Charakter der Feier. Will der Arbeitnehmer die Kosten steuerlich absetzen, sollte er keine Freunde und Angehörige einladen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Feier, hilft bei der Organisation oder stellt die Kollegen für die Feier von der Arbeit frei, sollte dies beim Finanzamt angegeben werden. Auch Belege und Quittungen für die Feier sollten sorgsam aufbewahrt werden.


Auch das Ausmaß der Veranstaltung ist entscheidend: Der Gastgeber darf die Bewirtungskosten nicht ausufern lassen. Das Finanzgericht Münster hielt in dem konkreten Fall die Kosten von rund 50 Euro pro Person für zulässig (Az.: 4 K 3236/12 E). Da zahlreiche Gründe für eine berufliche Veranlassung sprachen, wurden dem Arbeitnehmer die Kosten der Feier von rund 5000 Euro als Werbungskosten anerkannt. (DPA/TMN)