Haftung bei Nachbarschaftshilfe begrenzt

Der Nachbar gießt den Garten während der Besitz nicht da ist. Das ist nett. Wird dabei etwas beschädigt, haftet der Nachbar nur bei grober Fahrlässigkeit. Foto: Kai Remmers
Der Nachbar gießt den Garten während der Besitz nicht da ist. Das ist nett. Wird dabei etwas beschädigt, haftet der Nachbar nur bei grober Fahrlässigkeit. Foto: Kai Remmers

Wer seinem Nachbarn hilft, muss keine Sorge haben, bei möglichen Schäden sofort zu haften. Denn bei solchen Gefälligkeitsverhältnissen gebe es eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Handeln Nachbarn bei ihrem Hilfseinsatz nur leicht fahrlässig, müssen sie für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Das geht aus dem Urteil hervor. In dem Fall hatte der Beklagte während des Kuraufenthalts seines Nachbarn den Garten gewässert. 

Nach der Bewässerung des Rasens an einem heißen Abend drehte er nur die am Schlauch befindliche Spritze zu. In der folgenden Nacht löste sich der weiterhin unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze, und das Wasser bahnte sich seinen Weg in das Untergeschoss des Hauses. Die Sanierungskosten in Höhe von rund 11 500 Euro übernahm die Gebäudeversicherung. Diese wollte das Geld allerdings vom hilfsbereiten Nachbarn zurückhaben.


Ohne Erfolg: Der Nachbar habe in diesem Fall lediglich leicht fahrlässig gehandelt (Az.: 3 U 1468/14). Zwar habe er den Wasserhahn nicht zugedreht. Dennoch habe er nicht vorhersehen können, dass sich der Schlauch aus der Spritze lösen wird. Auch habe er nicht vorhersehen können, dass sich das Wasser von außen den Weg ins Untergeschoss bahnt. Denn der Schlauch lag außerhalb des Hauses.


Über das Urteil berichtet die «Neue juristische Wochenschrift» (Heft 33/2015). (DPA/TMN)