BGH: Verbraucher können Heizölbestellung leichter stornieren

Verbrauchern steht auch für eine Heizöl-Lieferung ein Widerrufsrecht zu. Foto: Patrick Pleul
Verbrauchern steht auch für eine Heizöl-Lieferung ein Widerrufsrecht zu. Foto: Patrick Pleul

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Verbraucher beim Heizölkauf. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil können Verbraucher die Bestellung von Heizöl nach den gleichen Regeln stornieren, die auch für den Fernkauf von Kleidung oder Elektrogeräten gelten. Auch bei sogenannten Fernabsatz-verträgen über die Lieferung von Heizöl habe der Verbraucher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht, entschied der BGH (AZ: VIII ZR 249/14 - Urteil vom 17. Juni). 

Verbraucherschützer freut das, Heizölhändler befürchten existenzielle Folge für kleinere Betriebe.


Wie das Nachrichten-Magazin «Der Spiegel» in seiner neuen Ausgabe berichtet, will die Branche das Urteil nicht einfach hinnehmen. Der unmittelbar betroffene Händler hat demnach inzwischen eine sogenannte Anhörungsrüge beim BGH erhoben; das ist auch eine Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Die hat der Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen Uniti «bereits ins Auge gefasst».


Dem Verband zufolge können Verbraucher auf Grundlage des BGH-Urteils nun Heizölbestellungen «jederzeit und problemlos» bis zur Lieferung der Ware widerrufen - zumindest wenn sie das Heizöl per Fax, Telefon oder via Internet bestellt haben, was beim Heizölkauf laut «Spiegel» die Regel ist.


Interessant ist ein solcher Widerruf für den Kunden laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, wenn nach der Bestellung die Preise weiter sinken. Steigen sie, kann er dagegen am Vertrag festhalten. Für den Widerruf gelte allerdings eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss, betonte eine Sprecherin.


Das Landgericht Bonn hatte auf den spekulativen Charakter bei Fernabsatzverträgen mit Heizöl verwiesen. Um Unternehmern nicht einseitig das Risiko aufzubürden, lasse das Gesetz in diesen Fällen deshalb keinen Widerruf zu. Dem folgte der BGH nicht. Den erwähnten «spekulativen Charakter» habe der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher gerade nicht. Das sieht auch die Verbraucherschützerin so: Der Kunde bekomme schließlich einen Festpreis genannt, das BGH-Urteil sei eine «logische Entscheidung».


Der Heizölhandel sieht hingegen das Risiko von Preisschwankungen auf «unfair» auf den Händler verlagert. Mit dem Urteil sei der BGH weit über das Ziel Verbraucherschutz hinausgeschossen. Viele traditionsreiche Familienunternehmen im Heizölhandel würden so an den «Rand ihrer Existenz» getrieben, hieß es in einer Mitteilung. Für eine solide Kalkulation spielten neben dem Produktpreis auch die Kosten für Lagerung und Logistik eine Rolle. Diese Prozesse seien in keiner Weise mit dem Versandhandel etwa bei Kleidung zu vergleichen. (DPA)