Schadstoffe: Auch für Bauklötze oder Puppen gilt EU-Recht

Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Foto: Thomas Frey/Illustration
Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Foto: Thomas Frey/Illustration

Deutschland muss nach einem Urteil die europäischen Schadstoff-Grenzen für Spielzeug anwenden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-360/14 P). Konkret geht es um die drei Schwermetalle Antimon, Arsen und Quecksilber, die teils als krebserregend gelten oder zu Störungen des Nervensystems führen können. Die Bundesregierung kündigte eine rasche Umsetzung des Richterspruchs an. 

Berlin hatte argumentiert, dass die eigenen Grenzwerte für diese Stoffe strenger seien als die europäischen Werte und wollte daher die deutschen Regelungen beibehalten. Die Brüsseler EU-Kommission lehnte dies ab. Mit seiner Klage dagegen scheiterte Deutschland im vergangenen Jahr vor dem EU-Gericht bereits in erster Instanz.


Der übergeordnete Europäische Gerichtshof entschied nun, dass dieses Urteil des Gerichts rechtens war. Deutschland hat demnach nicht nachgewiesen, dass die eigenen Regelungen besseren Schutz böten. Das Urteil ist endgültig, die Bundesregierung kann dagegen nicht vorgehen.


Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft reagierte enttäuscht: «Die Bundesregierung hat durch alle Instanzen für den Schutz der Kinder gekämpft und alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um die aus deutscher Sicht strengeren nationalen Grenzwerte auch für Arsen, Antimon und Quecksilber beibehalten zu können.» Beim Gesundheitsschutz in der EU sei dennoch bereits ein hohes Niveau gewährleistet, auch bei Spielzeug.


Der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie (DVSI) begrüßte die Entscheidung hingegen, weil sie einheitliche Bedingungen in der gesamten Europäischen Union schaffe. Da kein Hersteller seine Spielwaren ausschließlich für einen bestimmten nationalen Markt produziere, hätten unterschiedliche Grenzwerte nur einen höheren Mehraufwand erfordert, ohne dadurch mehr Verbrauchersicherheit zu bewirken, hieß es von dem Branchenverband.


Hintergrund des Streits sind unterschiedliche Methoden der Risikobewertung. Die deutsche Gesetzgebung bestimmt Grenzwerte unabhängig von der Konsistenz des Materials. Im EU-Gesetz wird hingegen etwa zwischen flüssigen, festen oder abgeschabten Stoffen unterschieden.


Das EU-Gericht war bei seinem Urteil im vergangenen Jahr der Darstellung der EU-Kommission gefolgt, wonach die europäischen Werte für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien strikter sind als die deutschen Werte. In diese Kategorien fallen laut EU-Kommission zum Beispiel Kreide oder Seifenblasen.


Nur bei abgeschabten Materialien sei Deutschland strenger. Dies können zum Beispiel Bestandteile von Holzklötzen, Plastikpuppen oder Metallschaukeln sein, erläuterte die EU-Kommission.


Die Bundesregierung hatte erklärt, das EU-Gericht habe die vorgelegten deutschen Daten nicht richtig ausgewertet und zum Teil missverstanden. (DPA)