AWD-Anleger scheitern vor BGH zu Verjährungsfragen

Anleger sind mit Schadenersatzklagen gegen den Finanzdienstleister und AWD-Nachfolger Swiss Life Select wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung gescheitert. Foto: Julian Stratenschulte/Archiv
Anleger sind mit Schadenersatzklagen gegen den Finanzdienstleister und AWD-Nachfolger Swiss Life Select wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung gescheitert. Foto: Julian Stratenschulte/Archiv

Anleger sind mit Schadenersatzklagen gegen den Finanzdienstleister Swiss Life Select vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Die Forderungen seien verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden, urteilten die Karlsruher Richter am Donnerstag. Die Anleger werfen dem AWD-Nachfolger Falschberatung vor. (Az.: III ZR 189/14 u.a.) Das Urteil hat Grundsatzbedeutung über den Fall Swiss Life hinaus und betrifft nach Gerichtsangaben Tausende von Anlegern, die mit Güteanträgen Klagefristen wahren wollten. «Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet», hieß es.

Die Ehepaare hatten sich 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und fühlten sich im Nachhinein falsch beraten. Sie machten Schadenersatzansprüche geltend.


Um die zehnjährige Verjährungsfrist zu wahren, hatten sie im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg eingereicht. Da der Finanzdienstleister keine außergerichtliche Einigung wollte, klagten die Paare und beriefen sich wegen der Verjährungsfrage auf die von Anwälten vorformulierten Musteranträge. Diese hätten die Verjährung «gehemmt». Doch bereits die Vorinstanzen waren dem nicht gefolgt und hatten die Klagen abgewiesen.


Die Güteanträge seien viel zu ungenau, urteilte der BGH jetzt. Nur wenn sie inhaltlich bestimmte Anforderungen erfüllen, können die Anträge demnach eine Verjährung der Ansprüche verhindern. So muss das Schriftstück die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden. Die Güteanträge der Kläger hätten jedoch nur Namen der Anleger und Bezeichnung des Fonds angegeben.


Der Gegner müsse aber im Güteantrag erkennen, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht würden, hieß es. Nur so könne er prüfen, ob er Güteverhandlungen führen wolle. Auch der neutrale Vermittler müsse über den Gegenstand des Streits ausreichend informiert sein.


Das Güteverfahren ist eine Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Im Gegensatz etwa zum Schiedsgericht entscheidet die Gütestelle jedoch nicht über den Streitfall, sondern will ähnlich wie bei einer Schlichtung zwischen den Kontrahenten vermitteln und so eine Einigung erreichen. (DPA)