BGH: Fristlose Wohnungskündigung bei Zutrittsverweigerung

Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn ein Mieter den Vermieter wegen einer Renovierung nicht in die Wohnung lässt. Foto: Arne Dedert
Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn ein Mieter den Vermieter wegen einer Renovierung nicht in die Wohnung lässt. Foto: Arne Dedert

Verwehrt ein Mieter dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. In dem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, war das Haus von Hausschwamm befallen. Der gefürchtete Schädling kann ganze Häuser vernichten. Konkret drohte das Dach einzustürzen. Die Mieter zogen in ein Hotel, damit das Haus renoviert werden konnte. Nach dem Rückzug in ihre Wohnung wollten sie weitere notwendige Maßnahmen gegen den Hausschwamm nicht zulassen und verwehrten den Zutritt zu ihrer Wohnung.


Der Eigentümer kündigte seinem Mieter schließlich fristlos. Seine Klage auf Räumung der Wohnung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Vermieter habe zuerst in einem Prozess klären müssen, ob der Mieter den Zutritt hätte dulden müssen, befand das Landgericht Berlin 2013.


Die BGH-Richter wiesen den Fall dorthin zurück (Az.: VIII ZR 281/13). Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Vermieter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer baldigen Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme haben könne. Das Landgericht muss jetzt klären, ob die konkreten Umstände die fristlose Kündigung gerechtfertigt haben. Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die BGH-Entscheidung als «problematisch». (DPA)