Streik, Sturm oder Stau: Mitarbeiter müssen pünktlich sein

Der Mitarbeiter trägt das Risiko, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Ist er zu spät, darf der Arbeitgeber in der Regel anteilig den Lohn kürzen. Foto: Matthias Hiekel
Der Mitarbeiter trägt das Risiko, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Ist er zu spät, darf der Arbeitgeber in der Regel anteilig den Lohn kürzen. Foto: Matthias Hiekel

Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz sind. Das gilt auch an Tagen, an denen das gar nicht so leicht umzusetzen ist - etwa, weil ein Streik, Stau oder Sturm den Weg zur Arbeit beschwerlich machen. Dann gilt grundsätzlich: Für die Zeit, die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Etwas anderes gilt, wenn im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Und es gibt noch andere Ausnahme: 

Bei manchen Arbeitsplätzen hat es der Mitarbeiter nicht in der Hand, dass er pünktlich da ist. Das gilt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen auf Offshore-Plattformen oder auf Inseln. Hier kann etwa starker Wind oder eine Flut verhindern, dass Berufstätige pünktlich sind. Bei diesen Jobs trägt ausnahmsweise der Arbeitgeber das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass er den Mitarbeiter auch dann bezahlen muss, wenn der gar nicht im Einsatz ist.


Über die Lohnkürzung hinaus droht Mitarbeitern beim Zuspätkommen im schlimmsten Fall sogar eine Abmahnung. Das ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer das Zuspätkommen verursacht haben. Bei Ereignissen, die nicht vorhersehbar sind wie ein Streik oder Sturm, ist das nicht der Fall. Ist auf einer Strecke jedoch immer Stau, ist es Sache des Mitarbeiters dafür zu sorgen, dass er pünktlich kommt.


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat gerade entschieden, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter für Arbeitsausfälle infolge eines heftigen Sturms wie «Ela» entschädigen müssen. Zwar liege das sogenannte Wegerisiko grundsätzlich beim Arbeitnehmer. In diesem Fall habe es der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung aber anders geregelt und müsse sich dann auch daran halten. (DPA/TMN)