Privates Surfen im Job: Kündigung gilt nur nach Abmahnung

Online-Shopping während der Arbeitszeit: Das kann die Kündigung zur Folge haben. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch eine Abmahnung aussprechen. Foto: Andrea Warnecke
Online-Shopping während der Arbeitszeit: Das kann die Kündigung zur Folge haben. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch eine Abmahnung aussprechen. Foto: Andrea Warnecke

Eine Kündigung wegen der privaten Internet-nutzung ist in der Regel ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber das Surfen zu privaten Zwecken nicht billigt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 4045/14). In dem verhandelten Fall wurde einer Mitarbeiterin gekündigt. Bei einer Kontrolle war aufgefallen, dass sie bei der Arbeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Netz surfte. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis als gestört an.


Die Frau klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Das Gericht sah sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung keinen Grund. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Diese sei nur dann entbehrlich, wenn zu erwarten ist, dass die Mitarbeiterin ihr Verhalten künftig beibehält. Dafür sah das Gericht keinen Anlass. (DPA/TMN)