Copyright im Netz: Online nicht mit fremden Federn schmücken

Kein Freifahrtschein:  Sogenannte CC-Inhalte dürfen Internetnutzer kostenlos verwenden - bestimmte Spielregeln müssen sie dabei aber trotzdem einhalten. Foto: Andrea Warnecke
Kein Freifahrtschein: Sogenannte CC-Inhalte dürfen Internetnutzer kostenlos verwenden - bestimmte Spielregeln müssen sie dabei aber trotzdem einhalten. Foto: Andrea Warnecke

Es sind nur ein paar Klicks: Schnell ist ein lustiges Bild aus dem Netz bei Facebook gepostet, das Urlaubsvideo bei YouTube mit cooler Musik unterlegt oder der Blog-Beitrag mit einem schicken Foto illustriert. Doch wer sich im Internet an fremdem Eigentum vergreift, kann gleich in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Grundsätzlich macht das Urheberrecht keine Unterschiede zwischen Privatleuten und gewerblichen Anbietern. «Ein Privatmensch ist in dem Moment, in dem er kommerzielle Plattformen wie YouTube, Facebook oder Twitter benutzt, gar kein Privatmensch mehr», sagt der auf Internet-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Terhaag.


Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist, dass man einen Text, ein Musikstück, ein Foto oder ein Video öffentlich zugänglich macht. Doch kann man schon von Veröffentlichung sprechen, wenn man etwas nur für einen beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung stellt? Meistens schon, sagt Anwalt Terhaag: «Auch wenn man es nur den eigenen Facebook-Freunden zugänglich macht, handelt es sich in aller Regel um eine Veröffentlichung.»


Eine Ausnahme des Urheberrechts bildet das sogenannte Zitatrecht - allerdings nur in engen Grenzen. «Man sollte wissen, dass die Nutzungsfreiheiten sehr kurz greifen», erklärt der Jurist Till Kreutzer, Redaktionsleiter des Online-Portals irights.info. Das Zitatrecht gelte nur, wenn man sich mit fremden Werken auseinandersetzt.


Auch die Länge von Zitaten ist stark begrenzt. Dabei gibt es allerdings keine absoluten Grenzen. «Im Gesetz steht nur, dass Zitate einen angemessenen Umfang nicht überschreiten dürfen», sagt Jurist Kreutzer. Wie viel «angemessen» sei, hänge immer von der Gesamtlänge des zitierten Werks und auch von der Länge des eigenen Werks ab.


Grundsätzlich gilt das Zitatrecht zwar auch für Musik, Filme und Bilder. Hier ist es aber noch schwieriger, die Bedingungen des Urheberrechts einzuhalten. «Im Bereich von Musikstücken ist es eigentlich überhaupt nicht möglich, einzelne Passagen legal zu übernehmen, erst recht nicht für juristische Laien», erklärt Terhaag. «Seine Webseite hübsch zu machen, ist jedenfalls kein Zitatzweck», ergänzt Kreutzer.

Wer fremde Bilder, Musik oder Filme verwenden möchte, für den gebe es zahlreiche kostenlose Alternativen, sagt Kreutzer. «Freie Inhalte, sogenannte Creative Commons (CC), erlauben es jedermann, fremde Werke unter bestimmten Bedingungen kostenlos zu veröffentlichen.»


Das bedeutet aber nicht, dass Internetnutzer mit Creative-Commons-Material anstellen dürfen, was sie wollen. «Es ist ein Vertrag, der da zustandekommt», erklärt Kreutzer. Es sei daher wichtig, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten - ansonsten ist das wieder eine Rechtsverletzung. Alle Creative-Commons-Lizenzen haben zwei Sachen gemein, so der Experte: «In jedem Fall muss man den Autoren nennen und auf die CC-Lizenz hinweisen.»


Es gibt allerdings noch weitere Bedingungen, je nach Art des Lizenztyps. Welche das genau sind, erfahren interessierte Nutzer auf der Webseite der Organisation Creative Commons Deutschland unter «Was ist CC?». Sechs verschiedene Kombinationen von Merkmalen sind hier aufgelistet.


Wer fremdes Material ohne eine solche Lizenz und auch ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, handelt illegal und muss mit Bestrafung rechnen. Laut Till Kreutzer ist bei einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung sogar eine strafrechtliche Untersuchung möglich: «Aber in der Regel werden diese Taten gar nicht verfolgt.»


Wer im Netz das Copyright verletzt, muss sich daher vor allem auf zivilrechtliche Schritte des Urhebers einstellen. «Der Rechteinhaber hat mehrere Ansprüche», erläutert Rechtsanwalt Terhaag. So könne er verlangen, dass man die Veröffentlichung zurücknehme und für die Zukunft ausschließe. «Man muss also eine Unterlassungserklärung abgeben.» Außerdem habe der Urheber Recht auf Schadensersatz. (DPA/TMN)