Aussichtslose Bewerbung: Behinderten steht Entschädigung zu

Ein Bewerber mit Behinderung hat bei einem öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Abschreckungsversuche sollte der Arbeitgeber unterlassen. Foto: Monique Wüstenhagen
Ein Bewerber mit Behinderung hat bei einem öffentlichen Arbeitgeber Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Abschreckungsversuche sollte der Arbeitgeber unterlassen. Foto: Monique Wüstenhagen

Bewirbt sich jemand mit Schwerbehinderung auf eine freie Stelle im öffentlichen Dienst, steht ihm ein Vorstellungsgespräch zu. In einem Fall sprach der Arbeitgeber die Einladung jedoch nur halbherzig aus - er musste eine Entschädigung zahlen. Ein schwerbehinderter Bewerber darf nicht mit dem Hinweis zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, dass seine Bewerbung kaum Aussicht auf Erfolg hat. Ist das der Fall, hat er Anspruch auf Entschädigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 1 Sa 13/14).


In dem verhandelten Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann bei einem Landkreis auf eine Stelle als Projektmanager beworben. Zu den geforderten guten Fremdsprachenkenntnissen machte er keine Angaben. Der Landkreis lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch ein. Gleichzeitig fragte er an, ob der Bewerber das Gespräch trotz der geringen Erfolgsaussicht seiner Bewerbung und der weiten Anfahrt wünscht. Hierauf äußerte sich der Mann nicht. Er erschien auch nicht zum später angesetzten Vorstellungsgespräch. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung forderte er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.


Mit Erfolg. Öffentliche Arbeitgeber seien dazu verpflichtet, Bewerber mit einer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Hier lasse die ausgesprochene Einladung jedoch eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten. Der Hinweis auf die geringen Erfolgsaussichten habe eine abschreckende Wirkung. Der öffentliche Arbeitgeber müsse den schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser nach den Unterlagen nicht in die nähere Auswahl kommt. Er soll die Gelegenheit erhalten, den potenziellen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung zu überzeugen.


Im vorliegenden Fall habe die Eignung für die Stelle außerdem scheinbar nicht grundsätzlich gefehlt. Der Landkreis habe den Mann trotz der nicht nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse für ein Vorstellungsgespräch in Betracht gezogen. (DPA/TMN)