Weihnachtsgeld darf wegen Mutterschutz nicht gekürzt werden

Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind, haben einen Anspruch auf die volle Höhe des Weihnachtsgeldes. Foto: Jens Kalaene
Mitarbeiterinnen, die im Mutterschutz sind, haben einen Anspruch auf die volle Höhe des Weihnachtsgeldes. Foto: Jens Kalaene

Einige Arbeitgeber machen die Höhe des Weihnachtsgeldes von der erbrachten Arbeits-leistung abhängig. Ist ein Angestellter etwa längere Zeit krank, kann ihm die Leistung gekürzt werden. Dies ist bei Mitarbeiterinnen im Mutterschutz jedoch nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nicht anteilig kürzen, weil eine Mitarbeiterin in Mutterschutz ist. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Bezieht die Klausel darüber hinaus eine Kürzung des Weihnachtsgelds bei Krankheit oder Elternzeit mit ein, ist sie als Ganzes unzulässig. 

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 20 CA 10147/13).


In dem verhandelten Fall klagte eine Buchhalterin, der ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld gestrichen hatte. Laut Arbeitsvertrag erhält sie als Weihnachtsgeld ein 13. Monatsgehalt. Gleichzeitig ist dort festgelegt, dass der Arbeitgeber es bei Krankheit, Elternzeit und anderen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, kürzen darf. Die Buchhalterin war von Januar bis Mitte September 2013 in Elternzeit. Anschließend war sie bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig.


Ihre Klage hatte vor Gericht Erfolg. Zwar kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für entfallene Arbeitstage aufgrund von Krankheit kürzen. Das gilt jedoch nicht für Mutterschutz. In der Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass die Frau nicht arbeiten kann und darf. Eine Kürzung sei für diesen Zeitraum nicht möglich. (DPA/TMN)