Weitreichender BGH-Entscheid zur Leihmutterschaft

Der BGH entschied für ein Paar, dass auf die Elternschaft für ihr von einer Leihmutter geborenes Kind pocht. Foto: Ronald Wittek
Der BGH entschied für ein Paar, dass auf die Elternschaft für ihr von einer Leihmutter geborenes Kind pocht. Foto: Ronald Wittek

Gerichtserfolg für ein schwules Paar, das sein Kind durch eine Leihmutter in den USA austragen ließ: Es kann sich jetzt in Deutschland als Eltern des Kindes anerkennen lassen. Ein schwules Paar kann sich als Eltern eines Kindes anerkennen lassen, obwohl das Kind von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (XII ZB 463/13). Der Beschluss des BGH ist weitreichend, denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. 

Das Kind war 2010 mit dem Samen eines der Lebenspartner und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt worden. Der Embryo wurde der Leihmutter eingepflanzt, die in Kalifornien lebt. Vor dreieinhalb Jahren kam das Kind zur Welt, es lebt mit seinen beiden Vätern in Berlin.


Die beiden Lebenspartner wurden in Kalifornien zu den Eltern des Kindes erklärt. Sie wollten sich auch in Deutschland rechtlich als Eltern anerkennen und dementsprechend in das Geburtenregister eintragen lassen. Die deutschen Gerichte hatten das jedoch mit Verweis auf die hiesige Rechtslage abgelehnt.


Der BGH entschied anders, wie er am Freitag (19. Dezember) bekanntgab. Die Anerkennung der beiden Männer als Eltern sei wichtig für das Wohl ihres Kindes. Von daher könne man hier von der deutschen Rechtslage abweichen. (DPA)