Hammerschlagrecht: Arbeiten auf Nachbars Grundstück

Grundstücksbesitzer dürfen einem Nachbarn, der Arbeiten am eigenen Haus durchführen möchte, den Zutritt auf das Grundstück nicht verwehren. Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Grundstücksbesitzer dürfen einem Nachbarn, der Arbeiten am eigenen Haus durchführen möchte, den Zutritt auf das Grundstück nicht verwehren. Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Manche Arbeiten am eigenen Haus lassen sich nur vom Nachbargrundstück aus ausführen. Das Mitnutzen des angrenzenden Grundstücks muss ihnen in einem solchen Fall grundsätzlich gewehrt werden, wenn der Betroffene genaue Kenntnis darüber erhält. Eigentümer dürfen sich auf das sogenannte Hammerschlagrecht berufen, das ihnen entsprechende Arbeiten auf dem fremden Territorium erlaubt. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss allerdings den Nachbarn ausführlich informieren. 

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: V ZR 49/12).

In dem vom Infodienst Recht und Steuern der LBS mitgeteilten Fall wollte ein Grundstücksbesitzer seine Giebelwand sanieren, die unmittelbar an das Anwesen des Nachbarn grenzte. Das Gerüst sollte daher auf dessen Grundstück aufgestellt werden. Der Eigentümer informierte seinen Nachbarn über die geplanten Arbeiten schriftlich. Dieser verweigerte seine Zusage dennoch.


Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Hammerschlagrechts sei eine umfassende Darlegung zu Art, Umfang und zeitlicher Befristung der geplanten Arbeiten. Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer aber nach Ansicht des Gerichts zu ungenau formuliert. Daneben muss es sich bei den Arbeiten um eine notwendige Behebung von Schäden, um eine Vorsorge zur Vermeidung von Schäden oder um eine Anpassung an heutige Erfordernisse handeln. Eine bloße Verschönerungsmaßnahme reiche als Begründung nicht aus. (DPA/TMN)