Auto für einen Euro: BGH gibt Ebay-Bieter recht

Wer auf Ebay verkauft, muss die kleinen Tücken kennen. Foto: Bernd Thissen/Archiv
Wer auf Ebay verkauft, muss die kleinen Tücken kennen. Foto: Bernd Thissen/Archiv

Ein Ebay-Nutzer hatte einen Euro für ein Auto geboten - und kann nun auf mehrere tausend Euro Schadenersatz hoffen, weil ihm das Schnäppchen entging. Der Abbruch der Auktion war nicht rechtens, entschied der Bundesgerichtshof. Der Fall dürfte vielen Ebay-Verkäufern eine Warnung sein. Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay dem Bieter recht. Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat er danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer.


Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5250 Euro beziffert worden.


Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.


Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.


Dieses Urteil bestätigte der BGH. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort «Schnäppchen» machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.


In der Verhandlung war von den Richter nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.


Daher sah Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. «Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend», erklärte das Unternehmen. «Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit.» Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion «sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt». (DPA)