Vormund für Enkel: Großeltern müssen berücksichtigt werden

Wird ein Vormund für ein Kind gesucht, haben Großeltern und andere nahe Verwandte Vorrang. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Foto: Uli Deck
Wird ein Vormund für ein Kind gesucht, haben Großeltern und andere nahe Verwandte Vorrang. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Foto: Uli Deck

Wer darf sich um ein Kind kümmern, wenn die Eltern es nicht können? Oma und Opa haben Vorrang, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zumindest, wenn es eine enge Bindung zum Enkelkind gibt. Großeltern müssen als Vormund vorrangig berücksichtigt werden, wenn Eltern sich nicht um ihre Kinder kümmern können. Voraussetzung ist aber, dass es zu Oma und Opa eine enge Bindung gibt, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (25. Juli) in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. 

Im vorliegenden Fall blieb eine Großmutter allerdings vor dem höchsten deutschen Gericht erfolglos. Sie wollte erreichen, dass ihre jüngste Enkelin - wie deren ältere Schwester - bei ihr leben darf.

 

In dem Streitfall, den die Karlsruher Richter prüften, sei das Familiengericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das jüngere Kind besser in der Pflegefamilie bleiben sollte (1 BvR 2926/13 - Beschluss vom 24. Juni 2014).

 

Der grundgesetzliche Schutz der Familie schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, «insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind», stellte der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts fest. «Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist», so erläuterte das Gericht.

 

Bei der klagenden Großmutter lebt bereits seit ihrer Geburt die ältere, 2001 geborene Enkelin. Weil die Oma nach schnell wechselnden Beziehungen ihrer Tochter um das Wohl der 2008 geborenen jüngeren Enkelin fürchtete, schaltete sie das Jugendamt ein.

 

Dieses vermittelte die inzwischen Vierjährige im Dezember 2011 in eine Pflegefamilie in Norddeutschland, wo sie noch heute lebt. Der Mutter, die zeitweise mit beiden Töchtern im großelterlichen Haus gewohnt hatte, war das Sorgerecht für beide Kinder entzogen worden.

 

Mit der Verfassungsbeschwerde wollte die Großmutter erreichen, dass auch die kleine Enkelin bei ihr leben darf. Vor dem Amtsgericht Aachen, dem Oberlandesgericht Köln und nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ihre Klage erfolglos.

 

Aus Sicht der Karlsruher Richter war das Familiengericht von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung «nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht». Das Familiengericht sei vielmehr nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, «dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient» sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin». Zugrunde lag der Entscheidung auch ein Gutachten über die familiäre Situation. (DPA)

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