Immobilienmakler müssen Kunden über Widerrufsrecht aufklären

Makler bekommen für ihre Vermittlungsdienste eine Provision. Fällig wird diese in der Regel erst bei Erfolg - und nicht schon mit der Unterschrift unter das neue Widerrufsrecht. Foto: Kai Remmers
Makler bekommen für ihre Vermittlungsdienste eine Provision. Fällig wird diese in der Regel erst bei Erfolg - und nicht schon mit der Unterschrift unter das neue Widerrufsrecht. Foto: Kai Remmers

Seit Mitte Juni gilt die neue EU-Verbraucherrichtlinie. Eine Neuerung: Kunden müssen häufig eindeutig über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Daher verlangen auch viele Immobilienmakler inzwischen eine Unterschrift von Interessenten. Immobilienmakler müssen Kunden über ihr Widerrufsrecht aufklären. Grund ist die EU-Verbraucherrichtlinie, die seit dem 13. Juni in Deutschland gilt. Demnach ist jeder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen zustande gekommene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.

Manche Makler verlangen die Unterschrift schon, bevor sie Interessenten ein Exposé zur Verfügung stellen. Doch keine Sorge: «Die Courtage wird damit in der Regel nicht sofort fällig», erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dennoch sollten Verbraucher vor der Unterschrift genau hinschauen. Antworten auf wichtige Fragen:

 

Wie muss eine Widerrufsbelehrung aussehen?

«Wie die Belehrung aussehen muss, ist in dem Gesetz geregelt», erklärt Storm. Verbraucher müssen demnach darüber informiert werden, dass sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können. «Die 14 Tage zählen in der Regel ab dem Tag des Vertragsabschlusses.»

 

Aufgeklärt werden muss auch über die Folgen des Widerrufs. Wird der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, erlischt das Widerrufsrecht erst etwa 12 Monate nach Vertragsschluss.

 

Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Verbraucher den Makler mittels einer eindeutigen Erklärung, also etwa per Brief oder E-Mail, über ihren Entschluss informieren. Auch ein telefonischer Widerruf ist wirksam.

 

Sind Verbraucher zur Unterschrift verpflichtet?

Kunden müssen bei Vertragsschluss bestätigen, dass sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Makler verlangen aber mitunter eine Unterschrift, bevor sie überhaupt Exposés verschicken. «Zu diesem Zeitpunkt haben Sie mit dem Makler streng genommen noch gar keinen Vertrag geschlossen», erklärt Storm. Daher sei eine Unterschrift auch nicht Pflicht. «Allerdings haben Sie ja ein Interesse an der Wohnung oder dem Haus.» Daher unterschrieben viele Verbraucher die Erklärung.

 

Wird mit der Unterschrift eine Zahlung fällig?

Für die Vermittlung von Immobilien bekommen Makler Geld. Diese Courtage wird in der Regel bei Vertragsschluss fällig. «Wenn Sie die Widerrufsbelehrung unterschreiben, müssen Sie daher in der Regel noch keine Zahlungen leisten», erklärt Storm. In jedem Fall sollten Verbraucher genau hinschauen, was sie unterschreiben. Möglicherweise seien in dem Dokument Kosten versteckt, wie zum Beispiel eine Pauschale für Porto oder Telefon.

 

Was passiert bei einem Widerruf?

Wird ein Vertrag ordnungsgemäß und fristgerecht widerrufen, müssen alle geleisteten Zahlungen zurückgezahlt werden. Dafür darf der Makler kein Entgelt verlangen. «Widerrufen werden kann ein Vertrag ohne Gründe», erklärt Storm. Hat der Makler allerdings bereits ein Objekt erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrages nicht ohne weiteres möglich. (DPA/TMN)

 

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