Eigenbedarfs-Kündigung auch bei Nutzung als Zweitwohnung

Kisten packen, weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat. Foto: Kai Remmers
Kisten packen, weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat. Foto: Kai Remmers

Ein Arzt kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs: Er will die Wohnung für Besuche bei seiner unehelichen Tochter nutzen. Das Verfassungsgericht gab ihm jetzt recht. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nur zeitweise nutzen will. Das ergibt sich aus einem am Freitag (9. Mai) veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Damit scheiterte die Verfassungsklage einer Berliner Mieterin. 

Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass ihr Vermieter die Immobilie nur als Zweitwohnung nutzen will.

 

Es sei jedoch ausreichend, wenn der Vermieter «vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung» habe, befanden die Verfassungsrichter.

 

Solche Gründe sah das Gericht hier vorliegen: Der Chefarzt hatte seiner langjährigen Mieterin 2010 gekündigt, um sich mit seiner unehelichen Tochter treffen zu können. Diese lebe mit ihrer Mutter in Berlin, während er mit seiner Familie in einer anderen Stadt wohne. Um sein uneheliches Kind zu sehen, müsse er sich regelmäßig über mehrere Tage in der Hauptstadt aufhalten. Dafür benötige er die knapp 57,5 Quadratmeter große Wohnung.

 

Das Landgericht Berlin gab dem Klinikarzt recht, die Frau zog dagegen vor das Verfassungsgericht. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass ein Vermieter die Wohnung ständig nutze, hieß es. Er müsse daher auch nicht nachweisen, dass er oder seine Angehörige zu wenig Wohnraum hätten. (DPA)

 

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