Urteil: Mehrwertsteuervorteil für Taxifahrten könnte rechtens sein

Taxifahrer zahlen einen Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Foto: Daniel Bockwoldt
Taxifahrer zahlen einen Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Foto: Daniel Bockwoldt

Taxen gelten als Teil des öffentlichen Nahverkehrs. Deshalb zahlen Kunden für die Fahrt einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Dagegen wehren sich Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrer anbieten. Denn bei ihnen wird der reguläre Steuersatz fällig. Für Taxifahrten könnte auch künftig eine geringere Mehrwertsteuer fällig werden als für Fahrten mit einem Mietwagen inklusive Fahrer. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte am Donnerstag in zwei deutschen Fällen, dass die steuerliche Bevorzugung von Taxifahrten rechtens sein kann (Rechtssachen C-454/12 und C-455/12). In Deutschland gilt bei Taxifahrten in der Regel ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent - für Mietwagen mit Fahrer werden die üblichen 19 Prozent fällig.

 

Voraussetzung für eine solche Ungleichbehandlung ist laut EuGH, dass sich beide Dienstleistungen voneinander unterscheiden und Kunden diesen Unterschied auch bemerken können. Ob Taxifahrten und Fahrten mit einem Mietwagen inklusive Chauffeur tatsächlich verschiedene Angebote sind, muss jetzt der Bundesfinanzhof klären. Von dieser Prüfung dürfte abhängen, ob sich Auswirkungen auf Fahrpreise ergeben.

 

Der Bundesfinanzhof hatte die Luxemburger Richter um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts gebeten. Beschwert hatte sich unter anderem ein Dresdner Anbieter von Mietwagen mit Fahrern. Solche Fahrdienste werden häufig für Krankenfahrten - etwa zum Arzt - genutzt. Ihnen ist aber untersagt, Laufkundschaft auf der Straße aufzunehmen und zu befördern.

 

Taxen werden gegenüber Mietwagen mit Fahrer in Deutschland bessergestellt, weil sie als Teil des öffentlichen Nahverkehrs gelten. Daher unterliegen sie zwar strengeren Auflagen, genießen aber finanzielle Vorteile.

 

Taxianbieter dürfen im Gegensatz zu Anbietern von Mietwagen mit Chauffeur keine Fahrten ablehnen. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass sich beide Dienstleistungen unterscheiden, erläuterte der EuGH. Auch die Bindung der Taxiunternehmen an feste Tarife könne solch ein Merkmal sein.

 

Die beiden klagenden Fahrdienste wehren sich dagegen, dass sie bei Krankenfahrten mit Fahrer von der Krankenkasse die gleiche Bezahlung wie Taxiunternehmen erhalten, obwohl sich die Mehrwertsteuersätze unterscheiden. (DPA)

 

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