BGH stärkt Rechte von Wohnungskäufern

Ist die gekaufte Wohnung nicht rechtzeitig fertig, muss der Bauträger unter Umständen mehr zahlen, als nur die Kosten einer Ersatzwohnung Foto: Bodo Marks
Ist die gekaufte Wohnung nicht rechtzeitig fertig, muss der Bauträger unter Umständen mehr zahlen, als nur die Kosten einer Ersatzwohnung Foto: Bodo Marks

Wenn das neue Eigenheim auf sich warten lässt, geht das nicht nur ins Geld. Weil wartenden Wohnungskäufern auch der zusätzliche Nutzen einer neuen Wohnung fehlt, haben sie Schadenersatzansprüche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Wohnungs- und Hauskäufern gestärkt, die länger als vereinbart auf ihren Einzug warten müssen. 

Ist ihr erworbenes Eigenheim nicht zum ausgemachten Zeitpunkt bezugsfertig, haben sie Anspruch auf einen gesonderten Schadenersatz, sofern ihnen kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Das entschied der BGH in einem am Donnerstag (20. Fenbruar) veröffentlichten Urteil.

 

Die Richter gaben damit den Käufern einer Altbauwohnung mit 136 Quadratmetern in Gera recht. Die Wohnung sollte Ende August 2009 bezugsfertig sein, aber noch im Herbst 2011 warteten die Käufer auf ihren Einzug. Sie verlangten vom Bauträger daher nicht nur wie in solchen Fällen vorgesehen eine Erstattung der Miete für ihre bisherige, 72 Quadratmeter große Wohnung. Vielmehr wollten sie darüber hinaus noch Schadenersatz.

 

Trotz ihres Kaufs müssten sich die Kläger seit zwei Jahren mit der viel kleineren Wohnung zufriedengeben und könnten die größere nicht nutzen, argumentierte der BGH. Dieser «Nutzungsausfall» müsse extra entschädigt werden. (DPA)

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