Wen die Prüfpflicht für Wasserleitungen trifft

Eigentümer in Wasserschutzgebieten müssen die Abwasserkanäle ihres Grundstücks bis Jahresende überprüfen lassen. Foto: Jens Wolf
Eigentümer in Wasserschutzgebieten müssen die Abwasserkanäle ihres Grundstücks bis Jahresende überprüfen lassen. Foto: Jens Wolf

Wasserschutzgebiete benötigen besonderen Schutz. Deshalb müssen Abwasserleitungen, die in solchen Gebieten vor 1965 auf Grundstücken verlegt wurden, bis Ende 2015 geprüft werden. Bei später verlegten Leitungen endet die Prüffrist erst Ende 2020. Vorsicht: Die Frist zur Kanaldichtheitsprüfung ruft unseriöse Anbieter auf den Plan. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Die windigen Unternehmen versuchen Hausbesitzer am Telefon oder der Haustür zu überreden, eine Prüfung durchführen zu lassen. 

«Machen sich die vermeintlichen Fachfirmen dann mit ihren Gerätschaften und Kamera an der Abwasseranlage des Hauses zu schaffen, überraschen sie die Eigentümer etwa mit der Nachricht, die Leitungen seien marode und dringend sanierungsbedürftig», erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale. Hausbesitzer sollten sich aber nicht überrumpeln lassen.


Der Grund: Wird bei der Prüfung ein Schaden festgestellt, können sich Sanierungsfristen bis zu zehn Jahren ergeben. Und: Hauseigentümer außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nicht an die speziellen Prüffristen gebunden. Sie müssen jedoch für eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung ihrer Leitungen sorgen. Grundsätzlich sollten vor der Auftragserteilung immer mehrere schriftliche Angebote eingeholt und ausreichend Zeit zur Prüfung erbeten werden, empfehlen die Experten.


Eigentümer, die in den eigenen vier Wänden mit ungutem Gefühl eine Unterschrift unter einen Prüf- oder Sanierungsauftrag gesetzt haben, können den Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses schriftlich widerrufen - am besten per Einschreiben mit Rückschein. Wurde den Betroffenen keine gesonderte Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt, bleiben ihnen noch 12 Monate und 14 Tage Zeit für einen Widerruf. (DPA/TMN)