Auch bei Fernwärme sollte Preisanpassung transparent sein

Fernwärmekunden können überhöhte Preise über die vertragliche Preisanpassungsklausel anfechten. Die Versorger sind verpflichtet, Kostensenkungen an ihre Kunden weiterzugeben. Foto: Jens Büttner
Fernwärmekunden können überhöhte Preise über die vertragliche Preisanpassungsklausel anfechten. Die Versorger sind verpflichtet, Kostensenkungen an ihre Kunden weiterzugeben. Foto: Jens Büttner

Bei Verträgen mit Gasversorgern gilt: Preisanpassungsklauseln müssen für Kunden transparent, verständlich und nachvollziehbar sein. Außerdem müssen sie unter anderem eine Verpflichtung zur Weitergabe auch von Kostensenkungen enthalten. Diese Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen auch auf Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-verträgen übertragen. Das heißt: Eigentümer, die ihr Haus mit Fernwärme heizen, können sich im Zweifel gegen überhöhte Preise zur Wehr setzen.


Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sie den Verbraucherschützern zufolge bei zu Unrecht erfolgten Preiserhöhungen Rückforderungsansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen. Zurückgefordert werden können also die Preisanpassungen bis einschließlich der Jahresabrechnung 2012. Das gilt auch, wenn Kunden zuvor nie einer Preiserhöhung widersprochen haben. Gleichzeitig sollten sie aktuellen Preiserhöhungen für die Zukunft widersprechen.


Mieter, deren Wohnung mit Fernwärme beheizt wird, können sich allerdings nicht selber an den Versorger wenden. Denn sie haben in der Regel keinen eigenen Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen. In diesem Fall können sie nur an ihren Vermieter herantreten und ihn auffordern, dass er Widerspruch gegen die ihm gegenüber erfolgte Preiserhöhung einlegt. (DPA/TMN)