Abzug der Werbungskosten für Kapitalanlagen - Einspruch einlegen

Kapitalanleger und Sparer sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Foto: Kai Remmers
Kapitalanleger und Sparer sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Foto: Kai Remmers

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den sogenannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Singles 801 Euro und bei Ehepaaren 1602 Euro pro Jahr. Ob es aber rechtmäßig ist, dass der Abzug der Werbungskosten für Kapitalanlagen ein-geschränkt wurde, überprüfen derzeit die Gerichte in zwei Musterverfahren. Die Entscheidungen können sich auch auf andere Betroffene auswirken: 

enn wem hohe Kosten zum Beispiel durch die Kreditfinanzierung der Kapitalanlage, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung oder einen Rechtsstreit um die Kapitalanlage entstanden sind, kann von den Verfahren profitieren. Betroffene Steuerzahler sollten daher Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Zur Begründung sollte auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden, rät der Bund der Steuerzahler.


In einem der beiden Musterprozesse liegt der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (BFH/ Az.: VIII R 13/13). Laut dem Bundesfinanzhof können Sparer noch 2015 mit einer Entscheidung in diesem Verfahren rechnen.


In einem weiteren Fall geht es um ein Ehepaar aus Thüringen, das ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen hat. Da die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht in vollem Umfang, sondern nur pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt wurden, hatte sich das Ehepaar gegen seinen Steuerbescheid gewandt. Der persönliche Steuersatz des Paares liegt mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungssteuersatz (BFH/ Az.: VIII R 18/14). (DPA/TMN)