Zusatzbeitrag: Mehr Wettbewerb durch Sonderkündigungsrecht

Gesundheitsminister Gröhe möchte mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen. Foto: Jens Büttner
Gesundheitsminister Gröhe möchte mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen. Foto: Jens Büttner

Die gesetzlichen Krankenkassen können vom 1. Januar an wieder über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Dazu wird der bisherige allgemeine Beitrag um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent gesenkt. Basierend auf diesem Niveau ist es den Kassen dann möglich, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) verspricht sich dadurch mehr Wettbewerb unter den Kassen. 

Nach bisherigen Erkenntnissen traut sich im ersten Jahr keine größere Kasse, über den durchschnittlichen Schätzwert von 0,9 Prozentpunkten hinauszugehen. Da die Gefahr besteht, dass Mitglieder zu billigeren Kassen abwandern. Denn die Versicherten haben ein Sonderkündigungsrecht.


Dieses Recht gilt, wenn ein Zusatzbeitragssatz erstmalig festgelegt oder künftig - auch während des laufenden Jahres - erhöht wird. Die Krankenkasse muss ihre Versicherten schriftlich auf den vom Gesundheitsministerium ermittelten durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinweisen sowie auf die Höhe des eigenen Zusatzbeitragssatzes.


Zudem müssen die Kassen generell auf die Beitragsliste des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinweisen. Sie ist unter www.gkv-zusatzbeitraege.de abrufbar. Die Werte werden aber erst vom 1. Januar an eingestellt.


Wenn der eigene Zusatzbeitrag einer Kasse über dem Wert des Jahresdurchschnitts liegt, muss diese in ihrem Anschreiben an die Versicherten explizit darauf hinweisen, dass es günstigere Angebote gibt.


Das alles muss sie bis Ende des Monats tun, der dem Monat der Einführung des (neuen) Zusatzbeitrags vorangeht. Überschreitet eine Kasse die Fristen, kann das Mitglied sein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang des verspäteten Hinweises ausüben. Die Kündigung gilt dann als in dem Monat erklärt, in dem der Zusatzbeitrag erhoben wird. (DPA)