Das müssen Steuerzahler bis Ende Dezember erledigen

Steuerzahler können sich Geld vom Finanzamt zurückholen, wenn sie bestimmte Fristen beachten. Foto: Andrea Warnecke
Steuerzahler können sich Geld vom Finanzamt zurückholen, wenn sie bestimmte Fristen beachten. Foto: Andrea Warnecke

Um dem Finanzamt nicht mehr Geld abzugeben als nötig, lohnt es sich, in den kommenden Wochen in Sachen Steuern aktiv zu werden. Auch manche Ausgabe kann sich bei geschickter Aufteilung bis Ende des Jahres noch auszahlen. Das Einkommen mindern, staatliche Zuschüsse sichern, die Steuerlast senken - bis zum Jahresende haben Steuerzahler einige Möglichkeiten, sich mehr von ihrem Geld zu sichern. Ein Überblick: 

Belege sammeln: Krankheitskosten, Pflegekosten, teils sogar Beerdigungskosten gelten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung und können sich bei der Einkommensteuer auswirken. «Das können verschriebene Medikamente, Brillen oder Zahnarztrechnungen sein, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden», sagt Dagmar Gericke, Leiterin der Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Altenburg.


Der Gesetzgeber hat jedoch eine zumutbare Eigenbelastung als Grenzwert bestimmt. Diese ist abhängig von der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. «Sie liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte», sagt Gericke. «Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.»


Nachrechnen: Wer bereits kurz unter dem Grenzwert liegt und weiß, dass er beispielsweise eine Gleitsichtbrille oder ein neues Inlay braucht, könnte das noch in diesem Jahr angehen, um die Kosten zu addieren. «Ausschlaggebend ist dabei nicht das Datum der Bestellung oder Behandlung, sondern das der Zahlung», betont Gericke. Die Rechnungen müssen also 2014 beglichen worden sein.


Zahlungen verteilen: Das Prinzip «Zahltag ist Stichtag» gilt auch beim Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen, sagt Christian Rech vom Deutschen Steuerberaterverband. Die reinen Arbeitskosten können anteilig mit 20 Prozent abgesetzt werden. «Maximal sind das 1200 Euro bei Handwerkern und 4000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen.»

Steckt man gerade in einer Renovierung oder steht eine im kommenden Jahr an, bei der absehbar die Höchstgrenzen überschritten werden, raten die Experten, die Bezahlung zu splitten und sie auf 2014 und 2015 zu verteilen.


Sparerpauschbetrag: Jedem Sparer steht beim Gewinn durch Zinsen oder Wertpapiergeschäfte ein pauschaler Freibetrag von jährlich 801 Euro zu - bei gemeinsam veranlagten Paaren sind es 1602 Euro. «Das allerdings nur, wenn der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt», sagt Steuerberater Rech. Ansonsten wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidarbeitrag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.


Wer Verluste mit Gewinnen, die bei einer anderen Bank entstanden sind, in der Steuerklärung verrechnen möchte, braucht eine Verlustbescheinigung. «Die muss bis spätestens 15. Dezember beantragt sein», sagt Gericke.


Steuerklasse prüfen: Ändert sich bei Ehepaaren oder Lebenspartnern der Verdienst, kann ein Wechsel der Steuerklasse lohnen, was einmal im Jahr möglich ist. Stichtag hierfür ist der 30. November. «Dann gilt die neue Kombination rückwirkend für das ganze Jahr», sagt Rech. Drei Variationen sind möglich: IV/IV, III/IV oder IV/IV mit Faktor.


Diese Frist gilt allerdings nicht für Alleinstehende mit Kind, die in der Steuerklasse II einen Entlastungsbetrag von jährlich 1308 Euro bekommen. «Sobald eine weitere volljährige Person mit in den Haushalt zieht, muss das dem Finanzamt gemeldet werden», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die daraus resultierende Einstufung in Klasse I dürfe man nicht ins nächste Jahr verschieben. (DPA/TMN)